Rapporto sui risultati

Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine

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In den Erläuterungen wird im Zusammenhang mit Wein auf die neue EU-Verordnung Nr. 479/2008 Bezug genommen. Wir weisen darauf hin,

dass diese Verordnung durch EU-Ver¬ord¬nung Nr. 491/2009 aufgehoben wurde.

Anhang 2 "Zulässige önologische Verfahren und Behandlungen sowie ihre Grenzen und Bedingungen"

Neu soll der Anhang 2 in der Verordnung über alkoholische Getränke nicht mehr direkt integriert werden, sondern nur noch darauf verwiesen werden. Der Anhang soll gemäss Erläuterungen weder in der Amtlichen Sammlung noch in der Systematischen Sammlung veröffentlicht, sondern unter der BAG-Homepage heruntergeladen werden können. Der Anhang 2 ist weiterhin direkt in der Verordnung über alkoholische Getränke zu integrieren. Es wird für den Benutzer der Verordnung (besonders den Praktiker) immer schwieriger und mühsamer, zu sämtlichen Unterlagen zu kommen. Es ist unpraktisch, wenn in der Verordnung immer mehr auf Anhänge wie diesen oder auf EU-Rechtstexte verwiesen wird und die Informationen von ganz unterschied¬lichen Orten bezogen werden müssen. Zudem sollen ja die erlaubten Zusatzstoffe neu nicht mehr in der ZuV, sondern nur noch im Anhang 2 aufgeführt werden. Die erlaubten Zusatzstoffe sollten nicht nur in einem separaten Dokument ausserhalb der Verordnung erwähnt werden. Auch aus diesem Grunde ist der Anhang direkt in der Verordnung aufzuführen. Ebenfalls in der EU werden die önologischen Verfahren betreffend Weinbauerzeugnisse in einer Verordnung (Nr. 606/2009) geregelt und sind unter der Systematischen Sammlung der EU (EUR-Lex) abrufbar.

Spirituosen

Art. 45 Abs. 2 und Art. 55 befassen sich beide mit dem Mindestalkoholgehalt von Spirituosen. Dies sollte in einem gemeinsamen Artikel zusammengefasst werden.

Chancellerie d’Etat du Generelle En préambule, nous saluons le fait que les exigences du nouveau

Canton de Genève Bemerkungen règlement CE 479/2008 n'ont pas été totalement reprises dans le cadre de la révision totale de l'ordonnance sur les boissons alcooliques. Le DFI a tenu compte de la situation particulière du domaine viticole suisse qui s'avère être très morcelé par rapport aux grands domaines que connaît l'Union européenne. Ainsi, les règles liées au coupage, plus sévères dans l'UE, n'ont pas été reprises dans l'ordonnance.

Nous relevons toutefois que la notion d'''assemblage" ne fait toujours pas l'objet d'une définition pour le vin, alors qu'il s'agit d'un procédé

relativement courant.

Staatskanzlei des Kantons Generelle Alkoholische Süssgetränke

Aargau Bemerkungen Die besonderen Kennzeichnungsvorschriften für süsse alkoholische Getränke (Alcopops) sollen aufgehoben werden. Wir vertreten die Ansicht, dass diese Vorschrift aus gesellschaftlichen Gründen zum heuti-