Rapporto sui risultati

Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine

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Basel-Landschaft Bemerkungen Hinblick auf das europäische Recht (wie Konkretisierung Rückver-

folgbarkeit). Im Zusammenhang mit den Vorschriften zur Rückver-

folgbarkeit werden unter der Maxime "Äquivalenz mit der Europäi-

schen Union" einzelne Vorschriften aus europäischen Verordnungs-

texten übernommen, ohne die ganze Verordnung beziehungsweise

das gesamte europäische Lebensmittelrecht zu berücksichtigen, was

zu einer unklaren, unbefriedigenden und im Endeffekt ungenügen-

den schweizerischen Gesetzgebung führt.

Darstellungsform der verpflichtenden Angaben

Die Definition der Schriftgrösse über die x-Höhe in Art. 13 Abs. 2 und

3 der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 sollte sinnvollerweise ebenfalls

übernommen werden. Die Definition würde Sicherheit bei der Ausle-

gung einer leicht lesbaren Schrift bringen! Eine entsprechende An-

gleichung von Art. 26 LGV an die Regelung von Art. 13 der EU-

Verordnung Nr. 1169/2011 würde den Vollzug hinsichtlich der Leser-

lichkeit von Kennzeichnungselementen in der Schweiz erleichtern.

Staatskanzlei des Kantons Generelle Da die diversen EU Definitionen nur mit dem Hinweis auf die ent- Der online Rechtstext ist mit Hyperlinks zu den entsprechenden Basel-Stadt Bemerkungen sprechende Verordnung, jedoch nicht wortwörtlich zitiert werden, Artikeln der zitierten EU-Verordnungen zu ergänzen.

wird dem Rechtsunterworfenen zugemutet, dass er die entsprechen- In den Erläuterungen ist detaillierter auszuführen, welche Konseden Rechtstexte konsultiert und sich die entsprechenden Definitio- quenzen sich durch die Übernahme der Definitionen aus dem EUnen zusammensucht. Recht für den Rechtsunterworfenen in der Schweiz ergeben.

Standeskanzlei des Kantons Generelle EU-Recht

Uri Bemerkungen Wir begrüssen grundsätzlich die Anpassungen der Verordnung im

Hinblick auf das europäische Recht (wie Konkretisierung Rückver-

folgbarkeit). Im Zusammenhang mit den Vorschriften zur Rückver-

folgbarkeit werden unter der Maxime "Äquivalenz mit der Europäi-

schen Union" einzelne Vorschriften aus europäischen Verordnungs-

texten übernommen, ohne die ganze Verordnung beziehungsweise

das gesamte europäische Lebensmittelrecht zu berücksichtigen, was

zu einer unklaren, unbefriedigenden und im Endeffekt ungenügen-

den schweizerischen Gesetzgebung führt.

Im Zusammenhang mit der Übernahme von europäischen Vorschrif-

ten sollte gelten: Wenn schon - dann vollständig, oder bleiben las-

sen! Sonst dient es weder der Wirtschaft noch den zuständigen

Behörden und führt zu unnötigen Unklarheiten.

Darstellungsform der verpflichtenden Angaben

Die Definition der Schriftgrösse über die x-Höhe in Art. 13 Abs. 2 und

3 der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 sollte sinnvollerweise ebenfalls

übernommen werden. Die Definition würde Sicherheit bei der Ausle-

gung einer leicht lesbaren Schrift bringen! Eine entsprechende An-

gleichung von Art. 26 LGV an die Regelung von Art. 13 der EU-

Verordnung Nr. 1169/2011 würde den Vollzug hinsichtlich der Leser-

lichkeit von Kennzeichnungselementen in der Schweiz erleichtern.

Staatskanzlei des Kantons Generelle EU-Recht

Luzern Bemerkungen Wir begrüssen grundsätzlich die Anpassungen der Verordnung im

Hinblick auf das europäische Recht (wie Konkretisierung Rückver-