Rapporto sui risultati
Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine
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Neu sollte auch Gemüsenektar inklusive Anforderungen dazu um-
schrie-ben werden (in separaten Artikeln). Dort den Mindestgehalt
an Tomatensaft/-mark für Gemüse¬nektar entsprechend Anhang 2
auf¬nehmen. Auch im Revisionsvorschlag der ZuV (Anhang 3 unter
Ziffer 14.1.3) wird Gemüsenektar aufgeführt.
Landeskanzlei des Kan- übrige Es wäre bedeutend übersichtlicher, wenn die Energy Drinks und Separates Kapitel oder im Kapitel "Instant- und Fertiggetränke" tons Basel-Landschaft Energy Shots unter einer einem separaten Kapitel erfasst würden separater Abschnitt für Energy Drinks und Energy Shots schaffen.
oder unter einem separaten Abschnitt im Kapitel "Instant- und
Fertiggetränke". Sollten die Energy Drinks und Energy Shots im gleichen Kapitel bleiben, so ist mindestens der Titel des Kapitels anzupassen. Bei-Sollte kein separates Kapitel geschaffen werden, so ist mindestens spielsweise:
der Titel des Kapitels anzupassen. "9. Kapitel: Instant- und Fertiggetränke, stark coffeinhaltige Getränke (Energy Drink) und konzentrierte, stark coffeinhaltige Getränke (Energy Shot)"
Landeskanzlei des Kan- übrige 31.1:
tons Basel-Landschaft Anpassung entsprechend:
Der Wortlaut des vorzunehmenden Hinweises sollte von der EU- "2. bei Erzeugnissen mit einem Coffeingehalt von über 150 mg/l Verordnung Nr. 1169/2011 unverändert übernommen werden. einen Hinweis "Erhöhter Coffeingehalt. Für Kinder und schwangere Der Begriff "Bezeichnung" sollte durch "Sachbezeichnung" ersetzt oder stillende Frauen nicht empfohlen" im selben Sichtfeld wie die werden etc. Sachbezeichnung, gefolgt in Klammern von der Angabe des Coffeingehaltes in mg/100 ml."
Landeskanzlei des Kan- übrige II Abs.1 :
tons Basel-Landschaft Werden unsere Änderungsvorschläge in Art. 3 aufgenommen, so ist Ergänzung:
auch der erste Satz in Anhang 1 zu ändern (Absätze in Artikel 3). "1 Die Anhänge 1, 2 und 3 erhalten die neue Fassung gemäss Deshalb müsste dieser ebenfalls hier erwähnt werden. Beilage."
Landeskanzlei des Kan- übrige Anhang 1
tons Basel-Landschaft Erster Satz unter Titel entsprechend korrigieren.
Siehe Bemerkungen zu II Abs. 1
Landeskanzlei des Kan- übrige Anhang 4:
tons Basel-Landschaft In Anhang 4 sind die Höchstmengen der stark koffeinhaltigen Ge-
Die Höchstmengen nach Anhang 4 widersprechen teilweise den tränke unter Berücksichti¬gung der Tagesration (500 ml) zu über-Vorgaben der Verordnung über den Zusatz essenzieller oder phy- prüfen und wo nötig anzupassen (insbesondere Vitamin B6).
siologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln. Die Erläuterungen
halten fest, dass auch für die stark coffeinhaltigen Fertiggetränke
von einer durchschnittlichen täglichen Einnahme von 500 ml auszu-
gehen ist. Unter dieser Voraussetzung erreichen die Tagesdosen
für stark coffeinhaltige Fertiggetränke gemäss den Vorgaben von
Anhang 4 Werte, die bis zu einem Faktor 7.1 (Vitamin B6) über den
in der Verordnung über den Zusatz essenzieller oder physiologisch
nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln festgelegten Höchstmengen
liegen.