Rapporto sui risultati

Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine

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der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 (Anhang III, Ziffer 4.1). Sie sind

entsprechend anzupassen (u.a. Stelle, wo Hinweis "erhöhter Cof-

feingehalt" stehen muss). Auch hier muss bei einem Coffeingehalt

von über 150 mg/l der Hinweis "Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder

und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen" stehen.

Landeskanzlei des Kan- übrige Die Energy Drinks und Energy Shots werden im Geltungsbereich Falls unter neuem Kapitel erfasst. Ergänzung unter neuem Buchtons Basel-Landschaft nicht angegeben. staben wie:

Aus Gründen der Übersichtlichkeit ist es sinnvoll, für die Energy "hbis: Stark coffeinhaltige Getränke (Energy Drink) und konzentrier-Dinks und Energy Shots ein separates Kapitel zu schaffen und sie te, stark coffeinhaltige Getränke (Energy Shot)"

unter einem neuem Buchstaben in den Geltungsbereich aufzuneh- Oder

men (siehe allgemeine Bemerkungen). Falls kein separates Kapitel. Ergänzung unter Art. 1 Abs. 1h wie: Sollte kein separates Kapitel eingeführt werden, ist mindestens Bst. "h. Instant- und Fertiggetränke, stark coffein¬hal-tige Getränke h entsprechend zu ergänzen. (Energy Drink) und konzentrierte, stark coffeinhaltige Getränke (Energy Shot)"

Landeskanzlei des Kan- übrige 8:

tons Basel-Landschaft Die aktuelle Bestimmung "Die Zugabe von Kohlendioxid ist erlaubt" Aktuelle Bestimmung (Art. 8 Abs. 4) nach wie vor aufführen:

wurde im Revisionsvorschlag nicht mehr erwähnt. Da diese Angabe "Die Zugabe von Kohlendioxid ist erlaubt."

nach wie vor Gültigkeit hat, sollte sie weiterhin aufgeführt werden.

Unter dem Gesichtspunkt EU-Konformität spielt diese Angabe keine

Rolle.

Generell trägt das Aufführen dieser Angabe zum besseren Ver-

ständnis bei. Auch bei anderen Getränkegruppen steht diese Be-

stimmung unter Anfor¬derungen. Das Aufführen der Angaben sollte

einheitlich gehandhabt werden.

Landeskanzlei des Kan- übrige 21:

tons Basel-Landschaft Limonaden - Kennzeichnung "coffeinhaltig" / "erhöhter Coffeinge- Analog Art. 34 Abs. 1 Bst. c und der EU-Verordnung Nr. 1169/2011

halt" (Anhang III, Ziffer 4.1) anpassen.

Die Angaben unterscheiden sich von Art. 34 Abs. 1 Bst. C und von

der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 (Anhang III, Ziffer 4.1). Sie sind

entsprechend anzupassen (u.a. Stelle, wo Hinweis "erhöhter Cof-

feingehalt" stehen muss).

Auch hier muss bei einem Coffeingehalt von über 150 mg/l der

Hinweis "Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder

stillende Frauen nicht empfohlen" stehen.

Landeskanzlei des Kan- übrige 30, 32:

tons Basel-Landschaft Neu Gemüsenektar umschreiben (separate Artikel).

Um Widersprüchlichkeiten mit der Schweizer Gesetzgebung zu

vermeiden, sollte Tomatensaft/-konzentrat weiterhin als Gemüse- Falls Einteilung von Tomatensaft als Fruchtsaft unumgänglich: saft/Ge¬müse¬saft-konzentrat eingestuft werden können. Begrün- Umteilung der Angaben bzgl. Tomatensaft/-konzentrat von Gemüdung siehe unter allgemeinen Bemerkungen. sesaft zu Fruchtsaft.

Sollte das Beibehalten dieser Einteilung wirklich zu Problemen in

der EU führen, müssten die spezifischen Anforderungen an Toma-

tensaft/-konzentrat unter Fruchtsaft erfasst werden.