Rapporto sui risultati

Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine

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Luzern wurde im Revisionsvorschlag nicht mehr erwähnt. Da diese Angabe "Die Zugabe von Kohlendioxid ist erlaubt."

nach wie vor Gültigkeit hat, sollte sie weiterhin aufgeführt werden.

Unter dem Gesichtspunkt EU-Konformität spielt diese Angabe keine

Rolle.

Generell trägt das Aufführen dieser Angabe zum besseren Ver-

ständnis bei. Auch bei anderen Getränkegruppen steht diese Be-

stimmung unter Anfor¬derungen. Das Aufführen der Angaben sollte

einheitlich gehandhabt werden.

Staatskanzlei des Kantons übrige 21:

Luzern Analog Art. 34 Abs. 1 Bst. c und der EU-Verordnung Nr. 1169/2011

Limonaden - Kennzeichnung "coffeinhaltig" / "erhöhter Coffeinge- (Anhang III, Ziffer 4.1) anpassen.

halt"

Die Angaben unterscheiden sich von Art. 34 Abs. 1 Bst. c und von

der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 (Anhang III, Ziffer 4.1). Sie sind

entsprechend anzupassen (u.a. Stelle, wo Hinweis "erhöhter Cof-

feingehalt" stehen muss).

Auch hier muss bei einem Coffeingehalt von über 150 mg/l der

Hinweis "Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder

stillende Frauen nicht empfohlen" stehen.

Staatskanzlei des Kantons übrige Um Widersprüchlichkeiten mit der Schweizer Gesetzgebung zu Neu Gemüsenektar umschreiben (separate Artikel).

Luzern vermeiden, sollte Tomatensaft/-konzentrat weiterhin als Gemüse-

saft/Ge¬müse¬saft-konzentrat eingestuft werden können. Begrün- Falls Einteilung von Tomatensaft als Fruchtsaft unumgänglich: dung siehe unter allgemeinen Bemerkungen. Umteilung der Angaben bzgl. Tomatensaft/-konzentrat von Gemü-Sollte das Beibehalten dieser Einteilung wirklich zu Problemen in sesaft zu Fruchtsaft.

der EU führen, müssten die spezifischen Anforderungen an Toma-

tensaft/-konzentrat unter Fruchtsaft erfasst werden.

Neu sollte auch Gemüsenektar inklusive Anforderungen dazu um-

schrie-ben werden (in separaten Artikeln). Dort den Mindestgehalt

an Tomatensaft/-mark für Gemüse¬nektar entsprechend Anhang 2

auf¬nehmen. Auch im Revisionsvorschlag der ZuV (Anhang 3 unter

Ziffer 14.1.3) wird Gemüsenektar aufgeführt.

Staatskanzlei des Kantons übrige 31.1:

Luzern Der Wortlaut des vorzunehmenden Hinweises sollte von der EU- Anpassung entsprechend:

Verordnung Nr. 1169/2011 unverändert übernommen werden. "2. bei Erzeugnissen mit einem Coffeingehalt von über 150 mg/l Der Begriff "Bezeichnung" sollte durch "Sachbezeichnung" ersetzt einen Hinweis "Erhöhter Coffeingehalt. Für Kinder und schwangere werden etc. oder stillende Frauen nicht empfohlen" im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung, gefolgt in Klammern von der Angabe des Coffeingehaltes in mg/100 ml."

Staatskanzlei des Kantons übrige Werden unsere Änderungsvorschläge in Art. 3 aufgenommen, so ist Ergänzung:

Luzern auch der erste Satz in Anhang 1 zu ändern (Absätze in Artikel 3). "1 Die Anhänge 1, 2 und 3 erhalten die neue Fassung gemäss

Deshalb müsste dieser ebenfalls hier erwähnt werden. Beilage."