Rapporto sui risultati

Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine

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Staatskanzlei des 2.2bis Die Angabe ist nicht nachvollziehbar und widerspricht den Erläuterun- Streichung von Art. 2 Abs. 2bis.

Kantons Zürich gen.

Es ist unter anderem nicht klar, weshalb Art. 5h (Maiskeimöl mit ho- Eventualiter: Änderung von Art. 2 Abs. 2bis:

hem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen) nicht aufgeführt wird. Im "Bei der Verwendung von neuartigen Speiseölen zur Anreicherung von Gegensatz dazu wird ein vergleichbares Öl (Art. 5f, Rapsöl mit hohem Lebensmitteln mit spezifischen Fettsäuren gelten die Anforderungen Anteil an unverseifbaren Bestandteilen) angegeben. der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Speiseöl,

Man erhält zudem den Eindruck, dass nur wenige neuartige Speisöle Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse."

bei der Anreicherung von Lebensmitteln mit spezifischen Fettsäuren

erlaubt sind, was sicher nicht der Fall ist.

Die in der Erläuterung dazu aufgeführte Aussage ist hingegen nach-

vollziehbar und angebracht. Der Verordnungstext sollte entsprechend

den Erläuterungen angepasst werden.

Es fragt sich, ob Art. 2 Abs. 2bis überhaupt nötig ist, da es unter Abs.

4 heisst, dass die Bestimmungen zu den einzelnen Lebensmitteln

vorbehalten bleiben. Der Regelungsinhalt des Art. 2 Abs. 2bis wird

somit bereits durch den bisherigen Art. 2 Abs. 4 und Anhang 2 in der

von uns untenstehend vorgeschlagenen Fassung erfasst.

Staatskanzlei des 2.2bis Die Angabe ist nicht nachvollziehbar und widerspricht den Erläuterun- Formulierung in Anlehnung an die Erläuterung im Sinne von:

Kantons Bern gen. "Bei der Verwendung von neuartigen Speiseölen zur Anreicherung von

Es ist unter anderem nicht klar, weshalb Art. 5 h (Maiskeimöl mit Lebensmitteln mit spezifischen Fettsäuren gelten die Anforderungen hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen) nicht aufgeführt wird. der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Speiseöl,

Im Gegensatz dazu wird ein vergleichbares Öl (Art. 5 f, Rapsöl mit Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse."

hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen) angegeben.

Man erhält zudem den Eindruck, dass nur wenige neuartige Speisöle oder besser

bei der Anreicherung von Lebensmitteln mit spezifischen Fettsäuren

erlaubt sind, was sicher nicht gemeint ist. Art. 2 Abs. 2bis streichen aufgrund von Art. 2 Abs. 4 und Änderungs-Die in der Erläuterung aufgeführte Aussage ist nachvollziehbar und vorschlag unter Anhang 2.

angebracht. Der Verordnungstext sollte entsprechend den Erläuterun-

gen angepasst werden.

Es fragt sich, ob Art. 2 Abs. 2bis überhaupt nötig ist, da unter Absatz 4

steht, dass die Bestimmungen zu den einzelnen Lebensmitteln vorbe-

halten bleiben. Art. 2 Abs. 2bis wird somit eigentlich unter Abs. 4

erfasst und auch im Änderungsvorschlag unter Anhang 2.

Verband der Kantons- 2.2bis Die Angabe ist nicht nachvollziehbar und widerspricht den Erläuterun- Formulierung in Anlehnung an die Erläuterung im Sinne von:

chemiker der Schweiz gen. "Bei der Verwendung von neuartigen Speiseölen zur Anreicherung von (VKCS) Es ist unter anderem nicht klar, weshalb Art. 5h (Maiskeimöl mit ho- Lebensmitteln mit spezifischen Fettsäuren gelten die Anforderungen

hem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen) nicht aufgeführt wird. Im der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Speiseöl,

Gegensatz dazu wird ein vergleichbares Öl (Art. 5f, Rapsöl mit hohem Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse."

Anteil an unverseifbaren Bestandteilen) angegeben.

Man erhält zudem den Eindruck, dass nur wenige neuartige Speisöle oder besser

bei der Anreicherung von Lebensmitteln mit spezifischen Fettsäuren

erlaubt sind, was sicher nicht gemeint ist. Art. 2 Abs. 2bis streichen aufgrund von Art. 2 Abs. 4 und Änderungs-Die in der Erläuterung aufgeführte Aussage ist nachvollziehbar und vorschlag unter Anhang 2.

angebracht. Der Verordnungstext sollte entsprechend den Erläuterun-

gen angepasst werden.