Rapporto sui risultati

Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 657Fedlex · Rapporto sui risultati

Staatskanzlei des Generelle keine Bemerkungen

Kantons Basel-Stadt Bemerkungen

Chancellerie d’Etat du Generelle Pas de remarque

Canton de Vaud Bemerkungen

DSM Nutritional Pro- Generelle Verordnung SR 817.022.32 über den Zusatz esentieller odr physioloducts Ltd Bemerkungen gisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln erlaubt in deren Anhang 1 und

2 Fettsäuren als sonstigen Stoff und als deren Quellen Pflanzenöle, Fischöle und Algenöle. Ein Bezug auf bestimmte Spezifikationen wird dabei zur Zeit nicht genommen.

Mit der Revision soll ein Art 2 Abs 2bis in die SR 817.022.32 eingeführt werden, welcher regelt, dass die zulässigen spezifischen Fettsäuren die Anforderungen im neuen Abschnitt 2a (Neuartige Speiseöle) in der Verordnung SR 817.022.105 über Speiseöle erfüllen müssen. Aus den Erläuterungen geht hervor, dass man damit solche Oele erfassen und erlauben möchte, die in der EU als neuartige Lebensmittel zugelassen sind. Mit dem neuen Art 2 Abs 2bis in der SR 817.022.32 würden alle Fettsäurequellen abschliessend mit den zugelassenen Spezifikationen in der SR 817.022.105 geregelt. Damit müssen alle Oele, die als Fettsäurenquelle für Speziallebensmittel verwendet werden mit einer Spezifikation in der neuen SR 817.022.105 beschrieben sein und wären andererseits nicht mehr erlaubt. Das ist vermutlich nicht beabsichtigt, aber der neue Art 2 Abs 2bis impliziert genau das.

Wir weisen in diesem Zusammenhang daraufhin, dass es z.B Algenöle gibt, die vor 1997 (dem Jahr des Inkrafttretens der Verordnung über neuartige Lebensmittel in der EU) auf dem schweizer und EU Markt waren und eben keine neuartigen Lebensmittel sind. Als konkrete Beispiele nennen wir Oele aus der Mikroalge Cryptoodium cohnii oder ein pflanzliche Oel aus dem Pilz Mortierella alpina.

Unsere Frage ist, ob wir nun am besten konkrete Spezifikationen einreichen sollen für solche Oele, die nicht neuartig in der EU sind,

damit sie mit aufgenommen werden können in die Bestimmungen in SR 817.022.105, oder es zunächst bei einem Kommentar betreffend dieser Zweideutigkeit durch die Einführung von Art 2 Abs 2bis in SR 817.022.32 belassen. Unserer Meinung nach waere es am besten,

wenn der Art 2 Abs2bis umgeschrieben würde, um dem genannten Problem aus dem Weg zu gehen. Zum Beispiel könnte man Art2 Abs 2bis wie folgt ändern, um Klarheit zu schaffen:

Bezüglich der zur Anreicherung in Lebensmitteln zulässigen spezifischen Fettsäuren, die als neuartig in der EU gemäss Verordnung (EU) 258/97 über neuartige Lebensmittel und Lebensmittelzutaten zugelassen sind, gelten für diese Fettsäurequellen die Anforderungen der Artikel 5a, 5b, 5e-5g und der Anhänge 3,4,7-9 der Verordnung des EDI