6.27.1 Einleitung
MWST-Info 04 · Steuerobjekt
Geltend · Stand ab 1. August 2015
ESTV · MWST-Info 04 · Ziff. 6.27.1 · Deutsch
Erhält eine Partei von einer anderen Partei eine Zuwendung in Form von Geld oder geldwerten Leistungen (Sachmittel, Dienstleistungen oder Know-how) und macht die empfangende Partei die Zuwendung öffentlich, liegt aus mehrwertsteuerlicher Sicht einer der folgenden Tatbestände vor:
Eine Spende nach Artikel 3 Buchstabe i MWSTG (→ Ziff. 3.3) und somit kein Leistungsverhältnis, wenn das Veröffentlichen der Zuwendung in neutraler Form in einer Publikation erfolgt;
eine von der Steuer ausgenommene Bekanntmachungsleistung nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 27 MWSTG, wenn das Veröffentlichen der Zuwendung eine Leistung im mehrwertsteuerlichen Sinne darstellt und eine gemeinnützige Organisation beteiligt ist;
eine steuerbare Bekanntmachungsleistung, wenn das Veröffentlichen der Zuwendung eine Leistung im mehrwertsteuerlichen Sinne darstellt und keine gemeinnützige Organisation beteiligt ist, oder
eine steuerbare Werbeleistung, wenn nicht die Bekanntmachung der Zuwendung im Vordergrund steht, sondern die Werbung für die zuwendende Partei oder ihre Produkte beziehungsweise Dienstleistungen.