6.27.1 Einleitung

MWST-Info 04 · Steuerobjekt

Geltend · Stand ab 1. August 2015

ESTV · MWST-Info 04 · Ziff. 6.27.1 · Deutsch

Erhält eine Partei von einer anderen Partei eine Zuwendung in Form von Geld oder geldwerten Leistungen (Sachmittel, Dienstleistungen oder Know-how) und macht die empfangende Partei die Zuwendung öffentlich, liegt aus mehrwertsteuerlicher Sicht einer der folgenden Tatbestände vor:

  • Eine Spende nach Artikel 3 Buchstabe i MWSTG (→  Ziff. 3.3) und somit kein Leistungsverhältnis, wenn das Veröffentlichen der Zuwendung in neutraler Form in einer Publikation erfolgt;

  • eine von der Steuer ausgenommene Bekanntmachungsleistung nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 27 MWSTG, wenn das Veröffentlichen der Zuwendung eine Leistung im mehrwertsteuerlichen Sinne darstellt und eine gemeinnützige Organisation beteiligt ist;

  • eine steuerbare Bekanntmachungsleistung, wenn das Veröffentlichen der Zuwendung eine Leistung im mehrwertsteuerlichen Sinne darstellt und keine gemeinnützige Organisation beteiligt ist, oder

  • eine steuerbare Werbeleistung, wenn nicht die Bekanntmachung der Zuwendung im Vordergrund steht, sondern die Werbung für die zuwendende Partei oder ihre Produkte beziehungsweise Dienstleistungen.