Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/37: Neue Berufsbildungsverordnung · 35 Seiten
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einer Bildungsverordnung als Gegenstand von Verhandlungen zwischen den Partnern bezeichnet.
Die in Bezug auf den Erlass von Bildungsverordnungen unscharfe Gesetzesdefinition der Organisationen der Arbeitswelt wurde in der Neufassung durch eine Kombination von Artikel 1 (Allgemeines)und dem vorliegenden Artikel gelöst. Es geht darum, die Rückbindung an die Arbeitswelt (Inhalte und Arbeitsplätze) und die eidgenössische Einheit zu gewährleisten.
Aber auch regionale Initiativen sollen möglich sein, die allenfalls auf Initiative der Kantone entstehen oder von ihnen unterstützt werden. Sozialpartnerschaftliche Regelungen werden aufgrund von Anregungen der Vernehmlassung genannt, aber nicht mit einem absoluten Vorrang versehen.
Art. 11 Besondere Anforderungen an die zweijährige Grundbildung (wird zu Art. 10)
(93 Stellungnahmen)
Bei der Gestaltung der zweijährigen Grundbildung und der damit allenfalls verbundenen fachkundigen Begleitung müssen zuerst noch Erfahrungen mit konkreten Angeboten gesammelt werden. Sie werden darüber entscheiden, ob weitere allgemeine Regelungen möglich oder erwünscht sind.
Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, besondere Eintrittsschranken sowie einseitig nur Verlängerungen ohne Verkürzungen festzulegen.
Wichtig ist die Einbettung der zweijährigen Grundbildungen in das Gesamtkonzept eines konkreten Berufsfeldes. In diesem Sinn wurde Absatz 2 korrigiert, denn eine eigentliche individuelle Verantwortung für die Anschlüsse kann niemand übernehmen.
Art. 12 Allgemeinbildung (wird zu Art. 19)
(31 Stellungnahmen)
Absatz 1 wurde so umformuliert, dass kein Zweifel besteht, dass die Allgemeinbildung für zweijährige Grundbildungen eine andere zu sein hat als für die drei- bis vierjährigen Grundbildungen. Weitere in der Vernehmlassung geäusserte Anliegen sind beim Erlass der
Rahmenlehrpläne zu berücksichtigen.
Es geht nach einhelliger Meinung des Gesetzgebers und der Vernehmlasser insgesamt darum, die Allgemeinbildung zu stärken. Dies kann aber nicht mit generellen Mindeststundenzahlen erreicht werden, zumal in bestimmten Branchen die Aufteilung zwischen Allgemein- und Fachbildung schnell willkürlich werden kann (z.B. Mathematik und Sprachen im kaufmännischen Bereich).
3. Abschnitt: Anbieter
Art. 13 Lehrbetrieb (wird zu Art. 9)
(18 Stellungnahmen)
Einige schlagen für Unternehmen eine Möglichkeit vor, in bestimmten Fällen die Berufsfachschule für ihre Lernenden auch ausserhalb des Lehrbetriebsortes zu wählen. Auf eine solche Bestimmung wird verzichtet. Schulorganisation ist Sache der Kantone in Zusammenarbeit mit den örtlichen Unternehmen.