Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/37: Neue Berufsbildungsverordnung · 35 Seiten
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2.1 Hauptproblem: Finanzierungsregelung und Inkrafttreten
Das grösste Problem im Rahmen der Vernehmlassung war der Zeitpunkt des Inkrafttretens von Gesetz und Verordnung. Vor allem die Kantone legten die grösste Zurückhaltung in Bezug auf eine Inkraftsetzung auf 2004 an den Tag. Für sie stellte der Systemwechsel bei der Finanzierung eine zu grosse Unbekannte dar.
Gespräche bereits zu Beginn der Vernehmlassung legten es nahe, zunächst mit dem heutigen und im gewerblich-industriellen Bereich bestens eingeführten Finanzierungsmodus weiter zu fahren, um den Kantonen genügend Zeit zu lassen, ihre interkantonalen und internen Verfahren zu regeln. Die entsprechende Lösung ist bei den Ausführungen zu den Artikeln 79 bis 81 dargestellt (vgl. S. 27f).
Nachdem sich hier eine Lösung abzeichnete, stimmten auch die Kantone einem Inkrafttreten auf das Jahr 2004 zu oder sie wollten sie zumindest nicht mehr bekämpfen. Den schnellstmöglichen Termin für das Inkraftsetzen fordern in der Vernehmlassung insbesondere die neu dem Berufsbildungsgesetz unterstellten Bereiche Gesundheit und Soziales. Aber auch bereits dem Berufsbildungsgesetz unterstehende Organisationen der Arbeitswelt wollen ihre Reformen möglichst bald auf eine gesicherte rechtliche Grundlage stellen.
2.2 Offenheit: Chance oder Gefahr
Viele Stellungnahmen verbinden ihr eingangs erwähntes Lob der Offenheit mit dem gleichzeitigen Bedauern, dass einzelne Bestimmungen nicht genügend konkretisiert seien, z.B. die Finanzierung, die Integration der Bereiche Gesundheit, Soziales und Kunst, die Qualitätsentwicklung, die zweijährige Grundbildung mit Attest. Viele heben positiv hervor, dass die Verordnung genügend Raum zum Handeln und für zukünftige Entwicklungen schaffe, während andere gerade darin eine Gefahr sehen.
Auch der Stil wird kontrovers beurteilt: Kompliziert und nicht lesbar sagen die Einen, klar gegliedert und auch für Nichtjuristen verständlich sagen die Andern. Angesichts des neuen Vokabulars werden begleitende Informationen und Begriffsklärungen gefordert. Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) hat inzwischen ein Glossar und eine Liste mit häufig gestellten Fragen, sogenannte FAQ, in seinem Internetauftritt aufgeschaltet2.
2.3 Reglementierungsdichte
Die Umsetzungstiefe der einzelnen Artikel wird vielfach als sehr unterschiedlich beurteilt. Einzelne Bereiche seien zu oberflächlich, andere zu detailliert geregelt. Die Vorschläge in diesem Zusammenhang sind aber unter sich sehr heterogen, verfolgen Einzelinteressen oder heben sich gegenseitig auf.
• Zu wenig Umsetzungstiefe wird vor allem bei den Regelungen in neuen Bereichen be-
mängelt: Qualitätsentwicklung, Anerkennung informeller Lernleistungen, Praktika, zweijährige Grundbildung mit Attest und die damit verbundene fachkundige Begleitung.
In den genannten Bereichen fehlen indessen die Erfahrungen. Die Verordnung verfolgt daher eine zurückhaltende Regelungspolitik: Wo es Leitplanken zum Schutz der Lernenden braucht, werden sie gesetzt. Präjudizierende Detailregelungen hingegen werden so weit als möglich zugunsten künftiger Lösungsmöglichkeiten vermieden.
• Zu hohe Normendichte wird vor allem bei den Mindestanforderungen an die Berufsbil-
dungsverantwortlichen festgestellt. Die Einzelheiten finden sich unten im 6. Kapitel der BBV (vgl. S. 17).
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