Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/37: Neue Berufsbildungsverordnung · 35 Seiten
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re Zuschreibung erlaubt gleichzeitig, Weiterbildung gezielt und abgestimmt auf das konkrete Angebot der beruflichen Bildung anzugehen.
Art. 44 Lernstunden (wird zu Art. 42)
(16 Stellungnahmen)
Vgl. dazu die einleitenden Bemerkungen zu diesem Kapitel 6 (oben S. 17).
2. Abschnitt: Expertinnen und Experten für Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung
Art. 45 (wird zu Art. 50)
(21 Stellungnahmen)
Die Organisationen der Arbeitswelt betonen, dass die Festlegung der Ansprüche an die Ausbildung von Expertinnen und Experten Sache der betroffenen Organisationen sei. Sie verlangen eine Mitbestimmung bei den Kursangeboten. Die Neufassung wurde in diesem Sinn präzisiert.
3. Abschnitt: Berufspädagogische Bildungsinhalte und Abschlüsse
Art. 46 Inhalte (wird zu Art. 48)
(46 Stellungnahmen)
Der Artikel über die berufspädagogischen Inhalte wird als zu detailliert kritisiert. Solch enge Formulierungen wirkten stark einschränkend und entsprächen nicht dem allgemeinen, offenen Charakter der Verordnung. Wenn keine Streichung erfolge, so sollten wenigstens die Kompetenzen in den Vordergrund gerückt werden. Ferner waren die „allgemeinen Themen“ umstritten. Die Stellungnahmen reichten von Streichen bis Ausweiten.
Es dürfte indessen ausser Zweifel stehen, dass die genannten Inhalte für eine berufspädagogische Tätigkeit bedeutsam sind – unabhängig von der Frage, ob es sich dabei um Qualifikationen oder Kompetenzen handle.
Art. 47 Abschlüsse (in Art. 40 integriert)
(28 Stellungnahmen)
Die Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt verlangen eine Anerkennung der Gleichwertigkeiten durch die Kantone (vgl. dazu die einleitenden Bemerkungen zu diesem Kapitel).
Zur Frage der Terminologie sei Folgendes festgehalten: Auf der Tertiärstufe wird durchgehend der Begriff „Diplom“ verwendet, mit Ausnahme der eidgenössischen Fachprüfung, wo der traditionelle Begriff „Fachausweis“ beibehalten wurde.