Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/37: Neue Berufsbildungsverordnung · 35 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 22Fedlex · Ergebnisbericht

Art. 54 Mindestanforderungen an Bildungsgänge für Beraterinnen und Berater (wird

zu Art. 56)

(27 Stellungnahmen)

Einige Kantone sprechen die Frage der Koordination mit den arbeitsmarktrechtlichen Massnahmen an. Dies steht bereits im Gesetz.

Organisationen der Arbeitswelt verlangen für Hochschulabsolventinnen und -absolventen eine betriebliche Erfahrung von mindestens sechs Monaten. Kreise der Berufsberatung verlangen eine Umformulierung von Absatz 1, der in der bestehenden Form das jetzt erreichte Niveau (Hochschule) für die Beratendenqualifizierung in Frage stelle.

In der ganzen Parlamentsdiskussion ging es bei der Studienberatung um ein Festhalten am Status quo. Dieser wird daher auch hier nur redaktionell angepasst. Was die Bildungsstufe betrifft, so bedeutet die mögliche Anerkennung einer Institution nicht, dass das Hochschulniveau unterboten werde.

Art. 55 Bildungsinhalte (wird zu Art. 57)

(29 Stellungnahmen)

Wie bei den Mindestanforderungen für die Inhalte der Berufspädagogik (vgl. oben Artikel 46) wird hier die Formulierung von Bildungsinhalten als methodisch überholt bezeichnet. Es sei von Handlungskompetenzen auszugehen, die in einem Kompetenzprofil zusammengefasst werden, z.B. Wissen und Können in Psychodiagnostik, Beratung, Moderation, Realisierungsunterstützung, Darstellung psychologischer Erkenntnisse für Individuen, Gruppen, Institutionen und die Öffentlichkeit, Informations- und Programm-Management, institutionelle Beratung und Netzwerk-Kompetenz, Qualitätssicherung und -entwicklung sowie Forschung. Einige Organisationen der Arbeitswelt verlangen das Hinzufügen der Kenntnisse über betriebliche Anforderungen und Zusammenhänge.

Die Neufassung hält an der Vernehmlassungsvorlage fest, die sich an der bereits bestehenden Berufsberatungs-Verordnung orientiert.

Art. 56 Qualifikationsverfahren und Diplome (wird zu Art. 58)

(15 Stellungnahmen)

Organisationen der Arbeitswelt und Universitätsinstitute schlagen vor, dass das Diplom in Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung oder der von den Hochschulen erteilte Titel anerkannt werde. Hier geht es aber nicht um die Anerkennung, sondern um die eidgenössische Titelregelung.