Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/37: Neue Berufsbildungsverordnung · 35 Seiten

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8. Kapitel: Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung; Berufsbildungs-

fonds

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen Art. 57 Bemessungsgrundlage für die jährliche Kostenbeteiligung des Bundes

(31 Stellungnahmen)

Art. 58 Erhebung der Kosten der Kantone (33 Stellungnahmen) Art. 59 Bestimmung der Netto-Gesamtkosten und Aufteilung des Bundesanteils

(23 Stellungnahmen)

2. Abschnitt: Pauschalbeiträge Art. 60 Aufteilung und Bemessung der Pauschalbeiträge

(92 Stellungnahmen)

Art. 61 Ausrichtung der Pauschalbeiträge (12 Stellungnahmen)

(werden zu Art. 59 – 62)

Bei den Artikeln über die Finanzierung fällt die verhältnismässig geringe Anzahl der Stellungnahmen auf, mit Ausnahme von Artikel 60. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das neue Finanzierungssystem nicht grundsätzlich bestritten ist. Einzig die auch bereits im Parlament umstrittene Differenzierung der Pauschalbeiträge schlug sich in einer Vielzahl von Stellungnahmen nieder. Je nach Interessenlage wurden unterschiedliche Differenzierungen verlangt. So sollten die Pauschalen namentlich nach folgenden Kriterien aufgeteilt werden:

? Brückenangebote

? Kostenaufwand für die einzelnen Grundbildungen (bes. nach Schulanteil)

? Zusatzangebote der Berufsfachschulen

? Land- und Hauswirtschaft

? Höhere Fachschulen

? Nachholbildung

? Weiterbildung

Diese und weitere Kriterien wurden bereits in den vorberatenden Kommissionen des Parlaments diskutiert. Das Hauptproblem bei all diesen Nennungen: entsprechende Statistische Zahlen sind kaum verfügbar oder sehr ungenau. Zudem handelt es sich bei den genannten Bereichen um relativ geringe, ziemlich konstante Anteile bezogen auf die grosse Gesamtheit der Grundbildung. Die Einigungskonferenz vor der Schlussabstimmung zum Gesetz entschied aufgrund eines Vorschlags, der nach vollzeitlich an Schulen vermittelten Angeboten und den übrigen Berufsbildungsangeboten differenzierte. Die Verordnung hält sich an diesen Entscheid.

Weiter wurde verlangt, dass die Verteilung der Pauschale jährlich angepasst werden solle. Dem trägt die Verordnung – im Rahmen der verfügbaren Kredite – mit einem gleitenden Durchschnitt von vier Jahren Rechnung (es wurden neben 4 auch 2 und 3 Jahre gefordert). Was den Zeitpunkt der Auszahlung betrifft, bleibt die Verordnung bei zweimal jährlich. Es ist nicht einzusehen, warum der Bund den ganzen Betrag zinslos bereits im Januar oder spätestens im 2. Quartal an die Kantone auszahlen sollte.

Schliesslich wurde vorgeschlagen, den Passus über die Berücksichtigung der Finanzkraft zu streichen. Dieser ist jedoch nötig, solange die Neuordnung des Finanzausgleichs (NFA) noch keine Rechtskraft hat. Die Bestimmung wird mit Inkrafttreten der NFA in allen rechtlichen Erlassen des Bundes global gestrichen.