Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/37: Neue Berufsbildungsverordnung · 35 Seiten

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Auch mit dieser Lösung ändert sich am Gesamtbetrag der Subventionen nichts. Der absolut zur Verfügung stehende Bundesbeitrag bleibt gleich gross – er wird nur anders auf die Kantone verteilt.

Aus finanzverwaltungstechnischen Gründen wird nicht auf die Forderung eingegangen, einen separaten Fonds für Bauten zu führen.

4. Abschnitt: Inkrafttreten Art. 82

(44 Stellungnahmen)

(wird zu Art. 79)

Die Stellungnahmen zum letzten Artikel der Verordnung beziehen sich auf die Frage, ob das neue Berufsbildungsgesetz 2004 oder 2005 in Kraft treten solle. Die überwiegende Mehrzahl der Vernehmlassenden spricht sich – mit oder ohne Bedingungen – für 2004 aus.

Die Bedingungen beziehen sich darauf, dass genügend Zeit für die finanzielle Umstellung verfügbar sein müsse. Es herrscht breiter Konsens, dass mit einer Verschiebung um ein Jahr weniger gewonnen wäre als mit einer Inkraftsetzung, verbunden mit einer genügend langen Übergangsfrist für die technischen Probleme, wie sie unter den Artikeln 79 bis 81 beschrieben wurden.