Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/37: Neue Berufsbildungsverordnung · 35 Seiten

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4. Abschnitt: Finanzierung und Aufsicht Art. 66 Zahlungsrahmen und Verpflichtungskredite (2 Stellungnahmen)

Art. 67 Aufsicht (4 Stellungnahmen)

Art. 68 Kürzung von Bundesbeiträgen (9 Stellungnahmen)

(werden zu Art. 67)

Die Festlegung der Kredite findet im Rahmen der Beschlüsse zur Förderung von Bildung, Forschung und Technologie (BFT) statt. Deshalb kann der Forderung nicht stattgegeben werden, dass der entsprechende Zahlungsrahmen oder Rahmenkredit anzupassen sei, wenn innerhalb der vom Parlament festgelegten Beitragsperiode eine Ausweitung oder Reduktion der Berufsbildungskosten erfolge.

Ob die allfällige Beitragskürzung in Form von festgelegten Einzeltarifen oder in einem Prozentsatz erfolgen solle, wurde kaum diskutiert. Die Neufassung bringt eine Prozentlösung, weil dies einfacher ist als die zunächst vorgeschlagene Liste.

Nicht festgehalten wurde der Vernehmlassungsvorschlag, ein unverhältnismässiges Abweichen vom Durchschnitt der Kantone als Kürzungsgrund festzuhalten. Eine solche Abweichung könnte ja durchaus erwünscht aufgrund eines besonders effizienten Mitteleinsatz zustande kommen, wäre also alles andere als eine zu ahndende Pflichtverletzung.

5. Abschnitt: Berufsbildungsfonds

Art. 69 (wird zu Art. 68)

(47 Stellungnahmen)

Bei den Berufsbildungsfonds teilen sich die Stellungnahmen in zwei Hauptrichtungen: das Verhältnis zu kantonalen Berufsbildungsfonds und inhaltliche Ergänzungen.

Gemäss Gesetz (Artikel 60 Absatz 6 BBG 2002) haben alle anderen Berufsbildungsbeiträge Vorrang vor einem allgemein verbindlich erklärten Berufsbildungsfonds. Auch gibt es keine Wahl zwischen einzelnen Leistungen zugunsten der Berufsbildung auf Kosten einer anderen. Als am ehesten akzeptierte Lösung schlägt die Neufassung eine Abgrenzung gemäss Leistungen vor nach dem Grundsatz, dass kein Betrieb zweimal für das Gleiche zahlen soll. Wenn also z.B. ein Betrieb für eine gleiche Leistung im Kanton zahlt, die auch im Branchenfonds inbegriffen ist, so soll er von seinem Beitrag an den als allgemein verbindlich erklärten Berufsbildungsfonds seiner Branche die Summe abziehen können, die er bereits für die kantonale Leistung anteilsmässig (bezogen auf den kantonalen Fonds) bezahlt.

Vorschläge für zusätzliche Leistungskriterien für die Branchenfonds widersprechen der Idee der Selbstverwaltung. Von weiteren Definitionsvorschlägen wurde nur derjenige für „Bildungsinstitutionen“ (Art. 60 Abs. 4 Bst. b BBG 2002) aufgenommen. Anderes wie die Bestimmung einer „Branche“ bleibt allgemein gefasst zu unbestimmt und muss im Einzelfall bei der Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit festgelegt werden.