Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/37: Neue Berufsbildungsverordnung · 35 Seiten

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algesetzgebungen keine Unterstützung erhalten haben, oder daraus entstehende Kosten auf die Berufsbildung zu überwälzen.

Auf einen Punkt sei noch besonders hingewiesen: die Erwachsenenbildung. Gesetz und Verordnung gehen darauf ein, indem sie alle Möglichkeiten zur Anerkennung von informellem Lernen und auch von ausserberuflich erworbenen Qualifikationen ausschöpfen. Die Regelungen gehen jedoch immer von den Qualifikationen aus. Sekundarstufe II oder Tertiärstufe sind keine Frage des Alters. Hingegen spielt die Bildungsreife eine Rolle. Deshalb sehen die Bestimmungen zur Sekundarstufe II mehr Schutz für die Lernenden vor als diejenigen über die anschliessenden oder weiterführenden Bildungswege.

3. Stellungnahmen zu den einzelnen Artikeln

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zusammenarbeit

(85 Stellungnahmen)

Die Kantone machen in ihren Vernehmlassungen geltend, dass sie die Berufsbildung umsetzen und finanziell massgeblich tragen. Sie fordern, dass Entscheide über die Inkraftsetzung neuer Bildungsverordnungen oder weiterer Erlasse im Einvernehmen mit ihnen getroffen werden. Die im Verordnungsentwurf postulierte Mitwirkung reiche nicht aus.

Die Organisationen der Arbeitswelt streichen ihrerseits hervor, dass die Mitwirkung gleichberechtigt sein solle. Ein kantonales Vetorecht komme nicht in Frage und es gelte zu vermeiden, dass sie mit 26 unterschiedlichen Vertragspartnern konfrontiert würden.

Kantone und Organisationen der Arbeitswelt der Westschweiz wollen, dass nebst den gesamtschweizerisch tätigen Organisationen auch regionale mitwirken können. Sie verweisen darauf, dass in gewissen Berufen national tätige Organisationen die Ausbildung nicht immer auf gesamtschweizerischer Ebene, sondern nur regional koordinierten. Dagegen fürchten schweizweit tätige Organisationen, dass eine zu starke Regionalisierung die internationale Vergleichbarkeit der Abschlüsse sowie die Arbeitsmarktfähigkeit der Absolventinnen und Absolventen beeinträchtigen würde.

Schulen äussern den Wunsch, auch als Verbundpartner genannt zu werden. Sie fallen jedoch unter die kantonale Kompetenz.

Den Forderungen von Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt wurde mit einer Ergänzung im vorliegenden Artikel und im Artikel über den Erlass von Bildungsverordnungen Rechnung getragen, die dem „Masterplan“-Verfahren (vgl. oben S. 5) entspricht.

Art. 2 Berufsbildungsforschung

(40 Stellungnahmen)

Die Förderung der Berufsbildungsforschung wird grundsätzlich begrüsst. Wissenschaftliche Anerkennung auf internationalem Niveau sei wünschenswert, der Bezug zur Praxis aber gleichermassen von Bedeutung. Die praxisorientierte Projektförderung und die Evaluation sind