Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/37: Neue Berufsbildungsverordnung · 35 Seiten
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aber klar von der eigentlichen Forschung zu unterscheiden und werden anders finanziert (vgl. Artikel 54 und 55 BBG 2002).
Art. 3 Qualitätsentwicklung
(119 Stellungnahmen)
Die Kantone erachten es als richtig, dass die Anbieter unter verschiedenen Methoden der Qualitätsentwicklung wählen können. Es könne aber nicht Sache des Bundes sein, eine entsprechende Liste zu führen. Sie fordern vom Bundesamt, dass es Mindeststandards für die Entwicklung von Qualitätsentwicklungssystemen festlege. Andererseits sei die Zuständigkeit der Kantone für ihre eigenen Institutionen zu beachten. Es gehe nicht an, dass kantonale Institutionen sich gegenüber ihrem Kanton auf die freie Wahl der Qualitätsmethoden berufen können.
Die Organisationen der Arbeitswelt hingegen heissen das im Verordnungsentwurf gewählte Vorgehen gut. Es sei eine Garantie für eine umfassende gesamtschweizerische Qualitätsentwicklung.
Vor allem aus dem Gesundheitsbereich wird gefordert, dass die Einhaltung der Qualitätsstandards periodisch durch das Bundesamt überprüft werde. Dazu solle der Bund transparente Verfahren entwickeln.
Die überarbeitete Fassung nimmt Anregungen der Kantone und der Organisationen der Arbeitswelt auf, ohne die Regelungsdichte zu erhöhen: Die Erfahrungen sind noch zu gering, als dass bereits allgemein akzeptierte und umsetzbare Regelungen festgelegt werden könnten.
Art. 4 Anrechnung und Anerkennung bereits erbrachter Bildungsleistungen
(95 Stellungnahmen)
Auf unbestrittene Zustimmung stösst die Anrechnung und Anerkennung von bereits erbrachten Bildungsleistungen. Dies sei zur Stärkung der Durchlässigkeit des Bildungssystems besonders wichtig. Unabdingbar dafür sei aber ein nationales Kompetenzzentrum für ein koordiniertes Vorgehen, um auf diese Weise einen einheitlichen Vollzug zu gewährleisten. Sonst bestehe die Gefahr, dass in den Regionen eine Ungleichbehandlung erfolge.
Ferner wird häufig darauf hingewiesen, dass hier wie überall bei den Qualifikationsverfahren der Kostenaspekt besonders im Auge zu behalten sei. Teilweise wird auch gefordert, auf eine Regelung überhaupt zu verzichten, solange keine Erfahrungen zu diesem Thema vorliegen.
Die Überarbeitung beschränkt sich auf Anpassungen redaktioneller Art.
Art. 5 Private Anbieter
(59 Stellungnahmen)
Die Bestimmung über die privaten Anbieter geht nach einigen Vernehmlassern zu wenig auf das Gesetz ein. Hier kann es aber nur um eine Präzisierung des Begriffs „ungerechtfertigte Wettbewerbsverzerrung“ auf der Ebene der Grundbildung gehen. Alles übrige ist im Gesetz bereits geregelt.