Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/37: Neue Berufsbildungsverordnung · 35 Seiten
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2. Abschnitt: Struktur Art. 8 Bildungsverordnungen (wird zu Art. 12)
(121 Stellungnahmen)
Die neue Berufsbildungsverordnung ist darauf ausgerichtet, dass die Einzelheiten nach Massgabe der entsprechenden Bildungsanforderungen gesamtschweizerisch geregelt werden. Die spezifischen berufsrelevanten Aspekte der beruflichen Grundbildung werden in den Bildungsverordnungen geregelt. Daher können in diesem Zusammenhang Forderungen nicht berücksichtigt werden, die auf die Tertiärstufe abzielen oder Einzelfragen für alle gleich regeln wollen.
Ferner ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die beteiligten Partner in den einzelnen Bildungsverordnungen kostengünstige Lösungen beschliessen, ohne dass ihnen dies von Amtes wegen gesagt werden müsste.
Öfter kommt der heutige „Artikel 41“ (Lehrabschlüsse für Erwachsene) zur Sprache. Dies ist aber nur eine Möglichkeit der Standardisierung eines partikulären Qualifikationsverfahrens. Das neue Gesetz verzichtet durchgängig auf die Festlegung einer einzigen Möglichkeit und verweist alternative und individuell ausgerichtete Formen der Standardisierung in die einzelnen Bildungsverordnungen (vgl. Art. 19 Abs. 2 Bst. e BBG 2002).
Was die Frage der Zweitsprache betrifft, so hat das Parlament die Wahl zwischen Landes- und einer für den bestimmten Beruf allenfalls wichtigeren Sprache offen gelassen.
Wie die Sprachvermittlung stattfindet, ist eine Frage der internen Organisation in einer Region oder der Schule; sie dürfte in den wenigsten Fällen einer gesamtschweizerischen Verordnungsregelung zugänglich sein.
Die Festlegung, ob eine Zweitsprache vorgesehen ist oder nicht, darf nach einer häufig geäusserten Ansicht nicht auf die Bildungsfähigkeit der Lernenden abgestützt werden. Vielmehr sei dies eine Frage der Anforderungen des Berufsfeldes.
Die Neufassung bestimmt daher die beruflichen Anforderungen und nicht die Bildungsfähigkeit einer Berufsgruppe als Kriterium für eine obligatorische zweite Sprache. Der Hinweis auf das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) wird deswegen nötig, weil künftig nicht mehr das Departement, sondern das Amt die Bildungsverordnungen unterschreibt.
Art. 9 Promotionen (in Art. 12 integriert)
(58 Stellungnahmen)
Für Promotionsordnungen gilt wie für alles, das in die Bildungsverordnungen verwiesen wurde: Die konkrete Regelung hängt von den besonderen Bedürfnissen des entsprechenden Berufes ab. Promotionen können, müssen aber nicht vorgesehen werden.
Die im Vernehmlassungsentwurf gewählten Formulierung wird als ungleichgewichtig zwischen Schule und Betrieb empfunden. Ein solches Ungleichgewicht wäre falsch. Der Text wurde daher redaktionell angepasst.
Art. 10 Antrag auf Erlass einer Bildungsverordnung (wird zu Art. 13)
(78 Stellungnahmen)
Die Bildungsverordnungen entstehen grundsätzlich in Zusammenarbeit der beteiligten Verbundpartner und haben landesweite Geltung. Die mit dem neuen Gesetz verstärkte Zusammenarbeit kommt bereits heute mit dem „Masterplan“ (vgl. S. 5) zu tragen. Er dient insbesondere dazu, die Einführung kosten- und anderer ressourcenrelevanter Neuerungen zu koordinieren. Dem wurde dadurch Rechnung getragen, dass die Verordnung auch das Inkraftsetzen