Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/37: Neue Berufsbildungsverordnung · 35 Seiten

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Prüfungen aller Art insgesamt gratis sein sollten. Die entsprechenden Anpassungen werden Gegenstand der kantonalen Anschlussgesetzgebungen sein.

6. Kapitel: Berufsbildungsverantwortliche

Das Kapitel über die Mindestanforderungen an Berufsbildungsverantwortliche hat sehr viele ablehnende Stellungnahmen hervorgerufen. Der sowohl von den Kantonen als auch von den Organisationen der Arbeitswelt nahezu durchgängig erhobene Hauptvorwurf lautet, hier finde eine Überreglementierung statt, die dem generellen Geist der Offenheit in der neuen Berufsbildungsgesetzgebung widerspreche. In Gesprächen während der Vernehmlassung konnten die Bedenken weitgehend ausgeräumt werden.

Gegen den Vorwurf der Überreglementierung ist Folgendes festzuhalten:

• Der Bundesrat ist von Gesetzes wegen zum Erlass von Mindestvorschriften in diesem Be-

reich verpflichtet. Eine separate Verordnung für Berufsbildungsverantwortliche, wie dies auch gefordert wurde, würde mit Bestimmtheit zu einer höheren Regelungsdichte führen (z.B. enthält die aktuelle Verordnung über die Ausbildung der Berufsberater 15 Artikel gegenüber 4 in der vorliegenden Verordnung – vgl. unten Kap. 7 BBV).

• Jede Kategorie von Berufsbildungsverantwortlichen umfasst einen einzigen Artikel (mit

einem bis höchstens vier Absätzen). Die Inhalte der verlangten Qualifikationen ihrerseits umfassen ebenfalls nur einen Artikel.

• Jede Festlegung von Bildungsumfängen führt letztlich zu einer generellen Angabe von

Jahres- oder Stundenzahlen (z.B. zweijährige, dreijährige Grundbildung) und von bestimmten Inhalten. Eine generelle Aussage wie „pädagogisch“ und „Kompetenz“ anstelle von „berufspädagogisch“ und diesen Bereich definierende „Qualifikationen“ ist wenig zielführend.

Die in der Vernehmlassung geltend gemachten Bedenken führten aber zu einem Umbau des Kapitels und zu Klarstellungen innerhalb der Artikel. Die Neufassung enthält einen einführenden Abschnitt mit folgenden Präzisionen:

1. In der Berufsbildung gibt es auch für die Lehrerschaft eidgenössisch anerkannte Diplome.

Berufsbildung ist eidgenössisch. Das bedeutet nicht, dass das Bildungsangebot nicht kantonal sein könnte.

2. Zudem können Mindestanforderungen immer übertroffen werden. Dies muss in den ent-

sprechenden Bildungserlassen, d.h. konsensuell unter den Verbundpartnern (zu denen die Kantone in der Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen wesentlich gehören) festgelegt werden.

3. Es gilt die auch im Gesetz generell festgehaltene Regel der Gleichwertigkeit, die bei Ein-

zelfällen vor Ort zu entscheiden ist.

4. Die Mindestanforderungen gelten nicht als Einstellungskriterium. Wenn aber jemand zum

Entschluss gekommen ist, er wolle von berufspädagogisch relevanter Tätigkeit leben,

dann soll er auch über eine entsprechende Qualifikation verfügen oder diese spätestens innerhalb von fünf Jahren erwerben.

5. Die Bestimmungen über die Berufsbildungsverantwortlichen beschränken sich auf die

Sekundarstufe II.

Was die ebenfalls umstrittenen „Lernstunden“ betrifft“, so ist festzuhalten:

• Lernstunden berücksichtigen im Unterschied zu Präsenzstunden auch die praktische Seite

einer Ausbildung. Eine solche Valorisierung ist gerade im internationalen Kontext wich-