Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/37: Neue Berufsbildungsverordnung · 35 Seiten

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3. Abschnitt: Übrige Bundesbeiträge Art. 62 Beiträge zur Entwicklung der Berufsbildung (19 Stellungnahmen) Art. 63 Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse

(16 Stellungnahmen)

(werden zu Art. 63 und 64)

Sowohl im Projektbereich als auch im Bereich der besonderen Leistungen wurde eine Erhöhung des höchstmöglichen Bundesbeitrages von 60 auf 80 Prozent verlangt. Die Neufassung trägt dem Rechnung. Es sei aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich damit der gesamte zur Verfügung stehende Betrag nicht erhöht, sondern die Zahl der förderbaren Projekte potenziell kleiner wird.

Art. 64 Beiträge an die Durchführung eidgenössischer Berufsprüfungen und eidgenös-

sischer höherer Fachprüfungen sowie an Bildungsgänge höherer Fachschulen

(54 Stellungnahmen)

(wird zu Art. 65)

Die direkten Beiträge an Dritte wurden als systemwidrig kritisiert, weil sie sich am Aufwand ausrichteten. Auch müssten die anerkannten Kosten beschränkt werden, weil sonst kein kostenbewusstes Handeln stattfinde. Zudem fehlten klare Kriterien für die Finanzierung durch den Bund bzw. die Kantone.

Für die Beiträge, die im Übrigen auch an kantonale höhere Fachschulen ausgerichtet werden und die Zahl der Studierenden berücksichtigen sollten, werden statt 25 bis zu 50 Prozent gefordert.

Die Verordnung bleibt bei 25 Prozent für höhere Fachschulen, sofern sie keine Kantonsbeiträge erhalten. Jede andere Regelung läuft darauf hinaus, die kantonalen Schulhoheit zu untergraben, und führt zu einer systemwidrigen Vermischung von Finanzströmen.

Art. 65 Verfahren der Beitragsgewährung

(18 Stellungnahmen)

(wird zu Art. 66)

Im Projektbereich solle auf eine Untergrenze verzichtet werden, ab der die Anfragen von der Berufsbildungskommission beurteilt werden sollen. Die Untergrenze blähe die Projektkosten auf. Es dürfte indes, wenn überhaupt, eher das Gegenteil eintreten, weil unterhalb von

300'000 Franken die Projekte nicht dem Kommissionsverfahren unterworfen sind. Die Grenze wurde auf 250'000 Franken heruntergesetzt, um sie der Grenze für öffentliche Ausschreibungen anzugleichen.