Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/37: Neue Berufsbildungsverordnung · 35 Seiten

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4. Abschnitt: Verfahren Art. 48 Zulassung von Bildungsgängen für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

(12 Stellungnahmen)

Art. 49 Anerkennung von Studiengängen und Diplomen

(6 Stellungnahmen)

(werden zu Art. 51 und 52)

Die Anerkennung von Lehrdiplomen soll gemäss einigen Kantonen analog zur Regelung im Maturitätsanerkennungsreglement in einer gemeinsamen von Bund und Kantonen getragenen Kommission behandelt werden. In der Berufsbildung sind aber auch noch andere Kreise konstitutiv, geht es doch um eine eidgenössische Angelegenheit mit hohem Bezug zur Wirtschaft und hier speziell um die Integration eines heute vielfältigen Angebots in Industrie, Gewerbe, Handel, Land- und Forstwirtschaft, Gesundheit, Sozialem und Kunst.

Art. 50 Anrechnung bereits erbrachter Bildungsleistungen (gestrichen)

(8 Stellungnahmen)

Die Mehrheit will das Wort berufspädagogisch durch pädagogisch ersetzen. Es geht aber gerade um die spezifisch berufspädagogische Seite. Die allgemeine Pädagogik kann in einer beliebigen Pädagogik-Ausbildung erworben werden. Der Artikel wurde gestrichen, weil er bereits durch Artikel 4 abgedeckt ist.

5. Abschnitt: Eidgenössische Kommission für Berufsbildungsverantwortliche Art. 51 Zusammensetzung und Organisation (56 Stellungnahmen)

Art. 52 Aufgaben (9 Stellungnahmen)

(werden zu Art. 53 und 54)

Eine Mehrheit der Vernehmlassenden spricht sich für eine Aufstockung der Kommission für Bildungsverantwortliche aus (bis zu 14 Mitglieder). Neben Bund, Kantonen, Organisationen der Arbeitswelt und Bildungsinstitutionen sollte noch Einsitz für weitere Interessenkreise geschaffen werden. Auch solle die vorgesehene Zusammensetzung für alle übrigen, nicht nur für die Vertretung der Kantone, klar quantifiziert werden. Umgekehrt finden es einige Kantone übertrieben, für eine solche Aufgabe überhaupt eine Kommission einzusetzen und verlangen die Streichung der Artikel.

Die Neufassung erhöht die Mitgliederzahl auf neun bis elf (anstelle von sieben), verzichtet aber im Interesse der Flexibilität auf weitere Quoren.

Kapitel 7: Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

Art. 53 Grundsätze (wird zu Art. 55)

(18 Stellungnahmen)

Für das ganze Kapitel 7 wird eine terminologische Anpassung verlangt. Der Entwurf hatte auf die Nennung der Studienberatung verzichtet. Dies wird in der Neufassung korrigiert.

Ebenfalls im Sinne der Vernehmlassung wird Absatz 3 ergänzt durch einen Hinweis auf die „Berücksichtigung der Anforderungen der Arbeitswelt“.