Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/37: Neue Berufsbildungsverordnung · 35 Seiten
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2. Kapitel: Berufliche Grundbildung
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 6 Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung (wird zu Art. 7)
(53 Stellungnahmen)
Die Frage, welche Angebote unter die Massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung (Art. 12 BBG 2002) fallen, führt teilweise zu Forderungen, die den Bereich der Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung bei weitem sprengen in Richtung allgemeiner Defizitbehebung von schulischen Mängeln oder bei der Integration.
In der parlamentarischen Diskussion des neuen Berufsbildungsgesetzes wurde klar festgehalten, dass die Berufsbildung und der Bund in diesen Bereichen nur subsidiär angesprochen sind. Die Berufsbildung ist dafür zwar ein geeignetes Instrument. Daraus kann aber nicht im Umkehrschluss abgeleitet werden, dass sie das Instrument für solche Probleme schlechthin sei. Konkrete Abgrenzungsprobleme werden sich immer stellen und sind in der vorliegenden Verordnung nie abschliessend lösbar.
Die Forderung, dass die Kantone die Angebote kostenlos anzubieten hätten, wurde schon in der parlamentarischen Behandlung erhoben – ebenso diejenige nach einer Kostenbeteiligung der Betroffenen. Die Lösung blieb offen. Eine die Kantone verpflichtende Bundeslösung in diesem Bereich kann nicht auf dem Verordnungsweg nachgeholt werden.
Art. 7 Lehrvertrag (wird zu Art. 8)
(80 Stellungnahmen)
Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, der Lehrvertrag sei „in der Regel für die ganze Dauer der Berufslehre“ abzuschliessen. Das Parlament änderte dies ab in: „Der Lehrvertrag wird am Anfang für die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung abgeschlossen.“ Es wollte, wie dies auch in der Vernehmlassung erkannt wurde, nicht den lernenden Personen das Risiko des geordneten Ausbildungsablaufs überbürden.
Der Verordnungstext trägt diesem Willen Rechnung. Er wurde jedoch vor allem aufgrund der Verhältnisse in der Westschweiz dahingehend ergänzt, dass die Kantone dort Ausnahmen vorsehen können, wo sie selbst die Verantwortung für eine zusammenhängende Grundbildung übernehmen.
Eine separate Probezeit bei einzelnen und mithin auch kürzeren Bildungsteilen wurde zum Schutz der Lernenden eingeführt. Würde die Probezeit in diesem Fall nicht verkürzt, so dürfte im Konfliktfall wertvolle Zeit vergehen und die Lehrdauer sich unnötig in die Länge ziehen.
Ein einheitliches Lehrvertragsformular wurde begrüsst. Dass bei individuellen Verlängerungen bzw. Verkürzungen der Lehre auch die Vertragsparteien angehört werden müssen, wurde aufgrund mehrerer Bemerkungen eingefügt.
Mit der gewählten Formulierung ist es nicht ausgeschlossen, dass schulisch orientierte Angebote ebenfalls Verträge mit Lernenden abschliessen können. Ausserdem sind Lehrverträge nicht an das Alter gebunden.