Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/37: Neue Berufsbildungsverordnung · 35 Seiten
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ein bedeutender Teil des Lehrpersonals in der beruflichen Grundbildung aus erfahrenen Lehrkräften der Sekundarstufe I bestehe.
Die Gymnasiallehrerkräfte finden es unzumutbar, nach der universitären Ausbildung noch zusätzlich 1'800 Stunden berufspädagogische Bildung zu absolvieren.
Die Gesundheitsberufe machen geltend, dass ihre Ausbildungen bereits weitgehend auf Tertiärstufe angesiedelt seien. Es müsste daher generell der jeweils nächsthöhere fachliche Abschluss vorausgesetzt werden.
Wie bereits zu Beginn des Kapitels erwähnt, wurden die vorliegenden Mindestvorschriften auf die Lehrkräfte der Sekundarstufe II beschränkt. Die jeweiligen Anforderungen für die verschiedenen Lehrkräfte mit unterschiedlicher Herkunft werden in separaten Absätzen präzisiert.
Art. 42 Nebenberufliche Berufsbildnerinnen und Berufsbildner sowie Lehrkräfte für berufskundliche schulische Bildung (wird zu Art. 47)
(102 Stellungnahmen)
Die Frage der nebenberuflichen Tätigkeit hat sehr viele Stellungnahmen ausgelöst. Viele verlangen eine Reduktion der Lernstunden (wobei sie sich von Präsenzzeiten leiten liessen). Ferner wird ausser dem Begriff „nebenberuflich“ auch der Begriff „berufskundlich“ als unklar kritisiert.
Gross ist die Befürchtung, es liesse sich insgesamt zu wenig qualifiziertes Personal für die berufliche Bildung finden. Der gewerblich-industrielle wie der Gesundheitsbereich machte geltend, dass viele Dozentinnen und Dozenten (Ärzte, Wissenschaftler etc.) in ihrem Fachbereich nebenamtlich unterrichteten und damit eine qualitativ hoch stehende Ausbildung garantierten. Viele dieser Dozentinnen und Dozenten haben nur kleine Lehrpensen.
Dem Problem der kleinen Lehrpensen trägt die Neufassung dadurch Rechnung, dass ein Unterricht von weniger als durchschnittlich vier Wochenstunden von den Bestimmungen über die Mindestanforderungen ausgenommen ist. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass die berufspädagogische Ausbildung dem Umfang einer lehrenden Tätigkeit entsprechen soll.
Der Begriff „nebenberuflich“ hatte bereits in der Expertenkommission für diese Mindestvorschriften zu ausgedehnten Diskussionen geführt. Er wurde beibehalten, weil er am besten dem Gemeinten entspricht: Es geht um ausgewiesene Leute ihres Fachs, um Spezialisten, die für die Berufsbildung erschlossen werden sollen. Zur Diskussion standen auch „nebenamtlich“ oder „teilzeitlich“. Diese Begriffe wurden ausgeschlossen, weil es nicht um Lehrpensen, sondern um den Hintergrund einer spezifischen fachlichen Qualifikation geht.
Die Neufassung integriert die gegenüber den hauptberuflichen geringeren Lernstunden der nebenberuflichen Berufsbildungsverantwortlichen in die Bestimmungen über die jeweilige Kategorie der Berufsbildungsverantwortlichen.
Art. 43 Weiterbildung
(24 Stellungnahmen)
Einige Kantone und Organisationen der Arbeitswelt wollen die Weiterbildung bereits bei den Anforderungen an die einzelnen Kategorien von Berufsbildungsverantwortlichen explizit erwähnt haben.
Die Verordnung verknüpft Weiterbildung als generelle Aufgabe für alle mit der Qualitätsentwicklung. Damit wird die Weiterbildung einer Verantwortlichkeit unterstellt. Dem heutigen allgemein gefassten Obligatorium für Lehrkräfte wurde nur sehr selektiv nachgelebt. Die kla-