Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/37: Neue Berufsbildungsverordnung · 35 Seiten
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Hingegen wurde darauf verzichtet, eine Mindestzahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu bestimmen, bei der eine Prüfung in der entsprechenden Sprachregion organisiert werden müsste. Dies nicht, weil möglichst lokale Prüfungen nicht erwünscht wären. Es soll im Gegenteil verhindert werden, dass mit Verweis auf ein Quorum eine sich sonst bietende Gelegenheit nicht wahrgenommen würde.
Art. 34 Bewertung
(48 Stellungnahmen)
In besonderen Fällen sollen auch andere Bewertungsmethoden als die Noten 6 – 1 angewandt werden können. Dies ist in den entsprechenden Bildungserlassen festzulegen. In jedem Fall geht es ausschliesslich um eine landesweit einheitliche Bewertungsvorgabe für vergleichbare Fälle.
Als zu detailliert nicht aufgenommen wurden Vorschläge, die unentschuldigtes Fernbleiben, das Verlassen einer Prüfung und die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel als Gründe für das Nichtbestehen einer Prüfung in der Verordnung verankern wollen.
Art. 35 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen
(wird zu Art. 36)
(6 Stellungnahmen)
Bei Fachausweisen und Diplomen sollen die Inhaberinnen und Inhaber zwischen den Landessprachen frei wählen können.
Art. 36 Register (wird zu Art. 37)
(25 Stellungnahmen)
Gesundheitskreise verlangen, dass das Bundesamt ein Register der Abschlüsse an höheren Fachschulen führe. Dem wird aus folgenden Gründen nicht stattgegeben: Das bestehende BBT-Register ist ein Verzeichnis der Fachausweise und Diplome, die das Bundesamt selber ausstellt. Der Verwaltungsaufwand hält sich damit in Grenzen, und die Vollständigkeit ist gesichert.
Es ist allen Kreisen unbenommen, ein solches Register zu führen. Nachdem aber künftig Schulen direkt Diplome abgeben und nicht mehr eine zentrale Stelle, verlangt die konsequente Durchsetzung eines solchen Registers ergänzende Massnahmen (z.B. Registereintrag als Einstellungsvoraussetzung), die den Rahmen des Berufsbildungsgesetzes sprengen.
Art. 37 Titel (wird zu Art. 38)
(55 Stellungnahmen)
Gewünscht sind klar unterscheidbare Titel, ob dies nun mit oder ohne Stufenangaben geschehe. Dem trägt bereits der Vernehmlassungsentwurf Rechnung.
Art. 38 Kostenbeteiligung (wird zu Art. 39)
(45 Stellungnahmen)
Aus dem Gesetz geht nicht hervor, was alles unter Prüfungsgebühren fällt. Die meisten Stellungnahmen von Kantonen und Verbänden vertraten die Ansicht, dass die aus den Prüfungen entstehenden Material- und Raumkosten nach wie vor vom Lehrbetrieb getragen werden sollen. Nur wenige Organisationen sprachen sich dafür aus, den Artikel ersatzlos zu streichen, da