Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/37: Neue Berufsbildungsverordnung · 35 Seiten

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Die Neufassung bleibt bei einer Obergrenze von neun Lektionen. Sie legt aber die regional unterschiedlichen Lektionenzeiten nicht eidgenössisch fest. Präzisiert wurde, dass auch Frei- und Stützkurse in der täglichen Obergrenze inbegriffen seien. Der Sport ist in einer anderen Gesetzgebung geregelt.

Art. 19 Freikurse und Stützkurse (wird zu Art. 20)

(54 Stellungnahmen)

Redaktionelle präzisierende Änderungen.

Art. 20 Überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte (wird zu Art. 21)

(55 Stellungnahmen)

Während Wirtschaftskreise bei den überbetrieblichen Kursen einen zu hohen Kantonseinfluss befürchten, befürchten die Kantone umgekehrt, dass die Organisationen der Arbeitswelt diese Kurse immer weniger selbst organisieren würden. Im Sinne einer Vermittlung beider Standpunkte wurde der Vorschlag aufgenommen, dass die Kantone nicht entsprechende Vereinigungen zu gründen, sondern dass sie die Gründung von Vereinigungen zu unterstützen hätten.

Was die Frage der Kostenübernahme betrifft, so kann sie nicht eidgenössisch geregelt werden, wenn der heutige Zustand weiterhin aufrecht erhalten werden soll. Die Verhältnisse in den verschiedenen Kantonen sind völlig unterschiedlich und die kantonalen Subventionen gehen bis zu einer vollständigen Kostenabgeltung.

Für die Subventionierung interkantonal durchgeführter Fachkurse wird keine Ausnahme gemacht. Auch sie werden künftig nicht mehr vom Bund, sondern über die Kantone mitfinanziert. Wie heute schon bei allen anderen überkantonalen Veranstaltungen, werden die kantonalen Beiträge hier ebenfalls über den Standortkanton abgerechnet.

Was den Begriff „vergleichbarer dritter Lernort“ betrifft, so wird er nicht definiert. Er umfasst gerade diejenigen Lernorte, die nicht näher definiert werden können.

4. Abschnitt: Aufsicht

Art. 21 (wird zu Art. 11)

(48 Stellungnahmen)

In den Stellungnahmen wird das Verhältnis zur Aufsicht über die Praktikumsangebote angesprochen. Daher sei ausdrücklich festgehalten, dass gemäss Gesetz die Aufsicht der Kantone die gesamte berufliche Grundbildung umfasst.

Die Neufassung verzichtet auf den Begriff der Wandlung eines Lehrvertrags durch die Kantone. Die dahinter stehende Idee wird rechtlich besser damit ausgedrückt, dass ein Vertrag nötigenfalls angepasst wird oder dass die Behörde die lernende Person im Fall einer Auflösung eines Lehrvertrags bei der Suche nach einem neuen Lehrverhältnis unterstützt.

Teilweise werden auch Angaben darüber gefordert, wie die Aufsicht ausgeübt werden solle, z.B. durch Festlegung der Anzahl Lernender je Berufsinspektorin oder –inspektor und deren Prüfungsfrequenz in den Lehrbetrieben. Dies ist jedoch, abgesehen von ordnungspolitischen Überlegungen, nicht im Sinne eines Rahmengesetzes, das die Verantwortlichen in ihrer Eigenverantwortung bestärken will.