Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/37: Neue Berufsbildungsverordnung · 35 Seiten
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tig. Zwar geht es bei den internationalen Anerkennungssystemen vor allem um schulische Leistungen, aber selbst dabei wird die persönliche Arbeitsleistung gewichtet (vgl. ETCS).
• Es gibt keine festen Umrechnungen zwischen Lern- und Präsenzstunden. Die Proportio-
nen sind sowohl in Rahmenlehrplänen für die einzelnen Bildungsangebote als auch von den einzelnen Ausbildungsstätten zu konkretisieren und nachzuweisen. Die aus dem Artikel 39 herausgelesene unglückliche Verknüpfung von 100 Lernstunden mit 40 Präsenzstunden wurde in der Neufassung entkoppelt.
1. Abschnitt: Mindestanforderungen für die praktische und schulische Lehrtätigkeit
(wird zu 2. Abschnitt – 1. Abschnitt neu: Allgemeine Bestimmungen)
Art. 39 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in beruflicher Praxis (wird zu Art. 44)
(88 Stellungnahmen)
Bei diesem Artikel geht es um die heutigen „Lehrmeister“. Der im Entwurf verwendete Ausdruck „berufliche Praxis“ ist unpräzis und wird durch „Lehrbetrieb“ ersetzt. Wie die Kapitelüberschrift sagt, handelt es um die für die Bildung Verantwortlichen und nicht (wie von einigen Verbänden befürchtet) um die Vielzahl von Personen, von denen Lernende in der beruflichen Grundbildung auch mitbetreut werden.
Nach wie vor soll der heutige „Lehrmeisterkurs“ mit 40 Präsenzstunden, dokumentiert mit dem Lehrmeisterausweis, möglich sein. Eine Weiterentwicklung dieser Kurse im Sinne des einleitend Gesagten – und zwecks Integration auch der betrieblichen Ausbildnerinnen und Ausbildner in das Gesamtsystem der Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen – wäre aber erwünscht und darf nicht ausgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass das Parlament 1997 bei der Reform der Berufsbildung ausdrücklich eine bildungspolitische Gesamtschau verlangt hatte.
Art. 40 Hauptberufliche Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren dritten Lernorten sowie in Lehrwerkstätten und anderen für die Bildung in beruflicher Praxis anerkannten Institutionen (wird
zu Art. 45)
(44 Stellungnahmen)
Die geforderten 600 berufspädagogischen Lernstunden sind nach Ansicht von gewissen Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt zu hoch. Umgekehrt halten einige Verbände zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet als eindeutig zu knapp bemessen, fordern aber gleichzeitig eine Anpassung an die jeweiligen Bedürfnisse. Die einleitend zum 6. Kapitel unter den Ziffern 1 bis 5 aufgeführten Änderungen tragen den vorgebrachten Bedenken und Lösungsansätzen Rechnung.
Art. 41 Hauptberufliche Lehrkräfte für die schulische Bildung (wird zu Art. 46)
(80 Stellungnahmen)
Generell lehnen sowohl die Kantone als auch die Organisationen der Arbeitswelt den Artikel über die hauptberuflichen Lehrkräfte in der vorliegenden Form ab. Hauptgrund: fehlende Differenzierung. Es brauche eine stufengerechte Formulierung der Anforderungen für die schulische Grundbildung, die Berufsmaturität und die höheren Fachschulen.
Die Organisationen der Arbeitswelt schlagen vor, die betriebliche Erfahrung für die Lehrbefähigung auf Sekundarstufe II auf 12 Monate zu erhöhen. Auch weisen sie darauf hin, dass