Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/37: Neue Berufsbildungsverordnung · 35 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 15Fedlex · Ergebnisbericht
5. Kapitel: Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel Art. 30 Anforderungen an Qualifikationsverfahren
(79 Stellungnahmen)
Viele Stellungnahmen fordern, dass Teilabschlüsse und Leistungsbewertungen während der Ausbildungszeit bei Endprüfung anrechenbar sein sollten. Auch seien die Erfahrungsnoten einbeziehen. Beides ist der Fall.
Die Kantone machten auf die Kosten von Qualifikationsverfahren aufmerksam. Diese müssten für die Bildungsverordnungen ausgewiesen werden. Die Verordnung geht davon aus, dass dies den Beteiligten nicht von Amtes wegen gesagt werden muss. Ausserdem bietet der Masterplan den Kantonen die Gelegenheit, solche Kosten zu berücksichtigen (vgl. oben S. 5).
Unklar war offensichtlich die vorgeschlagene Bestimmung über die „zusammenfassende Feststellung der erforderlichen Qualifikationen“. Die Neufassung weist nun ausdrücklich darauf hin, dass es um einen rekursfähigen Abschlussentscheid einer Prüfungskommission geht. Auf welcher Grundlage dieser Entscheid zustande kommt – ob aufgrund einer übergreifenden Prüfung im engeren Sinn bis hin zu strukturierten Lehrgängen oder individuellen Dossiers –, bleibt offen. Abgesehen von der juristischen Frage der Rekurse ist es bildungspolitisch wichtig, dass einzelne Module zwar angerechnet werden, dass jedoch ein Bereich auch in seiner Gesamtheit beherrscht wird.
Art. 31 Andere Qualifikationsverfahren
(37 Stellungnahmen)
Die Möglichkeit „anderer“ Qualifikationsverfahren wird durchgängig begrüsst. Gleichzeitig wird vor den Kosten gewarnt.
Hier herrschen noch viele Unbekannten. In der Vernehmlassung wird daher mehrmals auf die Notwendigkeit von Pilotversuchen hingewiesen.
Art. 32 Zulassung
(57 Stellungnahmen)
Bei den Zulassungen zu den Qualifikationsverfahren wird gefordert, dass alles offener zu formulieren sei. Eine grössere Offenheit könnte nur mit einem Verzicht auf diesen Artikel erreicht werden.
Die an der heutigen Regelung von „Artikel 41“ (Lehrabschluss für Erwachsene) angelehnte Forderung nach einer anderthalbfachen beruflichen Erfahrung wird durch das offenere Kriterium einer fünfjährigen Berufserfahrung ersetzt. Es sei darauf hingewiesen, dass hier nicht eine blosse Mechanik gilt. Die Anerkennung von individuellen Lernleistungen kann ebenfalls zur Anwendung kommen.
Art. 33 Durchführung (wird zu Art. 35)
(42 Stellungnahmen)
Hier wird nach Ansicht vieler Stellungnahmen zu viel geregelt. Der Artikel stellt indessen lediglich eine Zusammenfassung der Bestimmungen dar, die heute jedes Mal in den einzelnen Ausbildungsreglementen wiederholt werden.
In der Neufassung wurde eine Bestimmung zugunsten des Immersionsunterrichts aufgenommen. Dies entspricht dem Willen des Parlaments, den Sprachen einen hohen Stellenwert beizumessen.