Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/37: Neue Berufsbildungsverordnung · 35 Seiten
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5. Abschnitt: Eidgenössische Berufsmaturität Art. 22
(15 Stellungnahmen)
Dieser Artikel wird aus systematischen Gründen beibehalten, obwohl es eine spezielle Verordnung zur Berufsmaturität gibt.
Die Vorschläge bezüglich weiterer Gestaltung der Berufsmaturitäts-Verordnung werden zuhanden der bereits in Vorbereitung befindlichen Revision dieser Verordnung weitergeleitet.
3. Kapitel: Höhere Berufsbildung
Im 3. Kapitel werden Aussagen zu Profil und Mindeststandards der Bildungsgänge der höheren Fachschulen vermisst. Diese sind aber laut Gesetz in einer departementalen Verordnung zu regeln.
Der Gesetzgeber wollte damit eine flexiblere Handhabung der einschlägigen Vorschriften ermöglichen. Die höheren Fachschulen haben nämlich ihre Position neu zu definieren, nachdem die Ingenieurschulen HTL und die höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschulen HWV zu Fachhochschulen geworden sind.
Art. 23 Allgemeine Bestimmungen
(89 Stellungnahmen)
Bei den eidgenössischen Prüfungen werden wie bei den Bildungsverordnungen der beruflichen Grundbildung die Organisationen der Arbeitswelt spezifiziert, die einen Antrag auf Erlass einer eidgenössischen Berufsprüfung oder höheren Fachprüfung stellen können.
Der Absatz über die Abstimmung auf internationale Kredit-Systeme wurde sehr begrüsst. Aufgrund der Vernehmlassung verzichtet die Neufassung auf die Einschränkung, dass diese Abstimmung „soweit möglich“ erfolgen solle. Trotzdem ist festzuhalten, dass es hier vorläufig noch nicht um eine Angleichung an „Bologna“ handeln kann. Das ETCS-System eignet sich zur Zeit nicht für die praktisch ausgerichteten Angebote des dualen Berufsbildungssystems.
Ein vierjähriger Durchschnitt für die Kosten, die von den Einkünften aus Prüfungsgebühren nicht überschritten werden dürfen, wurde als zu kurz empfunden. Die Neufassung geht auf sechs Jahre und schliesst eine angemessene Reservebildung explizit ein. Die Bestimmung selbst wird aus systematischen Gründen nach Artikel 39 (Kostenbeteiligung) verschoben.
Art. 24 Trägerschaft
(30 Stellungnahmen)
Nach Ansicht der Organisationen des Gesundheitswesens sind Schulen ebenfalls als Träger von eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen zuzulassen. Dies kann aber nur dort der Fall sein, wo es keine arbeitsmarktrelevanten verbandlichen Strukturen gibt. Es ist ein Grundzug des Berufsbildungsgesetzes, dass alle in Erlassen geregelten Angebote der Berufsbildung – auch die schulischen – gesamtschweizerisch gelten und einen Bezug zur Arbeitswelt haben müssen, sowohl was die Inhalte als auch die Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt betrifft.
Zu Befürchtungen wegen der Finanzierung ist festzuhalten, dass künftig wie bereits heute Subventionen für allfällige vorbereitende Kurse von Kantonsbeiträgen abhängig sind. Die