Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/37: Neue Berufsbildungsverordnung · 35 Seiten
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Art. 79 Übergang zu Pauschalbeiträgen (22 Stellungnahmen) Art. 80 Forderungen nach altem Recht (8 Stellungnahmen)
(werden zu Art. 77)
Der Übergang zu den Pauschalbeiträgen und die altrechtlichen Forderungen haben deswegen so wenige Stellungnahmen hervorgerufen, weil bereits im Sommer eine konsensuelle Lösung zwischen Bund und Kantonen bekannt war. Diese Lösung lässt den Kantonen genügend Zeit, um die erforderlichen Anpassungen mittels neuen interkantonalen Abkommen und bei der kantonsinternen Verteilung der Berufsbildungskredite zu bewerkstelligen. Die Kostentragung insbesondere bei der gesundheitlichen und der sozialen Berufsbildung ist höchst unterschiedlich und war bisher nicht in den Ämtern für Berufsbildung angesiedelt.
Die in der Neufassung formulierte Lösung geht davon aus, dass die Kantone für die Umstellung vier Jahre benötigen. Das neue Finanzierungssystem geht von Beitragsjahren aus, unabhängig von der zeitlichen Bemessungsgrundlage und unabhängig von einzelnen Zweckzuschreibungen im Rahmen der Berufsbildung. Es handelt sich um eine Perspektive, die die Frage nach einem Vorschuss und nach Nachzahlungen auf Bundesebene obsolet macht. Anders präsentiert sich die Lage bei der öffentlichen Hand gegenüber Subventionszusicherungen an Dritte. Hier werden noch Übergangslösungen zu treffen sein. Diese stellen sich unterschiedlich dar, je nachdem ob auch in diesem Bereich zu Pauschalierungen übergegangen wird oder weiterhin auf der Grundlage von Abrechnungen subventioniert wird.
Nicht aufgenommen wurde der Vorschlag, die Rechnungslegung auf Mitte Jahr auszurichten, weil in der Regel überall das Kalenderjahr massgebend ist.
Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass weiterhin nur die heute eingeführte Bundessubventionierung nach den Regeln des Berufsbildungsgesetzes von 1978 ausgerichtet wird. Was die neu in die eidgenössische Berufsbildung zu integrierenden Bereiche sowie die stufenweise Erhöhung des Bundesanteils an der Berufsbildungskosten der öffentlichen Hand betrifft, so werden die zur Verfügung stehenden Mittel von Anfang an auf der Verteilungsgrundlage gemäss Bildungsverhältnissen in der beruflichen Grundbildung ausgerichtet. Die Zweckbestimmung dieser zusätzlichen Bundesmittel ist Sache der Kantone.
Die gesetzlich vorgesehene Aufteilung der pauschal ausgerichteten Subventionen gemäss den Kosten der schulischen Vollzeitangebote einerseits und derjenigen der übrigen Berufsbildungsangebote andererseits ist nur bedingt möglich. Die entsprechenden Kostenanteile sind nicht bekannt. Die heutige Subventionspraxis richtet sich jedoch hauptsächlich am Schulangebot aus, sodass diesem Aspekt Rechnung getragen wird.
Art. 81 Bauvorhaben
(29 Stellungnahmen)
(wird zu Art. 78)
Der Vernehmlassungsentwurf hatte eine Verrechnung der Bausubventionierung mit den Bundesbeiträgen an die einzelnen Kantone vorgesehen. Dies würde der Tatsache Rechnung tragen, dass die neue, an Vollkosten ausgerichtete Pauschalfinanzierung definitionsgemäss auch Infrastrukturbeiträge enthält.
Die Verrechnung wird von den Kantonen abgelehnt. Sie fordern eine weitgehende Abwicklung nach altem Recht. Das Bauwesen hat jedoch sehr lange Durchlaufzeiten von zehn Jahren und mehr. Damit die neu Bauenden nicht allzu lange diejenigen belasten, die bereits gebaut haben, wurde eine Bestimmung eingeführt, der zufolge nach zehn Jahren die Subventionszusage für Bauten verfällt.