Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/37: Neue Berufsbildungsverordnung · 35 Seiten

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Kantone ihrerseits sind nicht an einem Subventionstourismus interessiert: Sobald es sich um interkantonal besuchte Angebote handelt, kommen wie im Fall der Berufsfachschulen oder der überbetrieblichen Kurse Konkordate über die Kantonsbeiträge zur Anwendung.

Art. 25 Voraussetzungen für die Genehmigung von Berufs- und höheren Fachprüfun-

gen (53 Stellungnahmen)

Art. 26 Genehmigungsverfahren (21 Stellungnahmen)

Der Grundsatz, dass es keinen Wildwuchs von Prüfungen geben solle, wird begrüsst. Dennoch wird vielfach bestritten, dass für eine bestimmte Ausrichtung in einem Fachgebiet nur je eine eidgenössische Berufs- oder Fachprüfung genehmigt werden solle.

Die Neufassung hält am Monopol und der Forderung fest, dass sich die Interessierten zusammenschliessen sollen. Der Markt, der in diesem Zusammenhang angerufen wird, könnte im besten Fall ein Oligopol sein. Für die Nachfragenden ihrerseits bringt die getroffene Lösung mehr Transparenz. Eine eidgenössische Prüfung ist keine Handelsware, die jedem interessierten Anbieter ein Exklusivrecht verschaffen soll, sondern ein Instrument staatlicher Qualifikationsförderung.

Art. 27 Aufsicht (20 Stellungnahmen)

Art. 28 Höhere Fachschulen (89 Stellungnahmen)

Die Stellungnahmen zur Aufsicht beziehen sich hauptsächlich auf die höheren Fachschulen, die nicht Gegenstand dieser Verordnung sind (vgl. die einleitenden Bemerkungen zum 3. Kapitel). Die entsprechenden Bemerkungen und Vorschläge werden an die Arbeitsgruppe zur Vorbereitung der departementalen Verordnung über die höheren Fachschulen weitergeleitet. Die höheren Fachschulen werden in der Verordnung – wie die Berufsmaturität – nur erwähnt, um die Gesamtsystematik kenntlich zu machen.

4. Kapitel: Berufsorientierte Weiterbildung Art. 29

(74 Stellungnahmen)

Grossmehrheitlich vertreten die Stellungnahmen die Ansicht, dass die Weiterbildung ungenügend geregelt sei. Oft ist dies mit dem Hinweis verbunden, dass das Problem bereits im Gesetz liege. In der Tat wurde angesichts des Fehlens einer verfassungsmässigen Grundlage für eine umfassende Weiterbildungspolitik bei der parlamentarischen Behandlung des neuen Berufsbildungsgesetzes allen Versuchen eine Absage erteilt, das Berufsbildungsgesetz zu einem die Berufsorientierung sprengenden Weiterbildungsgesetz auszudehnen.