Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/37: Neue Berufsbildungsverordnung · 35 Seiten

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Es wurde zunächst nicht verstanden, dass der Bundesrat von Gesetzes wegen in diesem Bereich Vorschriften aufstellen muss. Die anschliessende Diskussion des BBT mit den interessierten Kreisen hat zum Konsens geführt, dass jede andere Form der Regelung auf jeden Fall zu einer unerwünschten höheren Regelungsdichte führen würde.

• Viele Regelungen stellen Vernehmlassende schliesslich dort fest, wo der Status quo des

gewerblich-industriellen Bereiches festgehalten wurde. Gerade in diesen Kreisen wäre es aber kaum verstanden worden, wenn heutige unbestrittene und sinnvolle Bestimmungen einfach verschwunden wären.

2.4 Verbundaufgabe

Insgesamt wird die Notwendigkeit einer vertieften Partnerschaft zwischen Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt immer wieder betont, wie sie im ersten Artikel des neuen Berufsbildungsgesetzes statuiert ist. Was bereits das Gesetz grundsätzlich verankert hat, gilt selbstverständlich auch für die Verordnung.

Daher werden die partnerschaftlichen Aspekte in der Verordnung ebenso wie im Gesetz nicht ständig wiederholt. Die dauernde Erwähnung würde nicht nur die Lesbarkeit verschlechtern, sondern vor allem auch die Gefahr mit sich bringen, dass die Zusammenarbeit dort als nicht nötig betrachtet werden könnte, wo sie im Text zufällig oder als zu selbstverständlich nicht erwähnt wird.

Die „mittlere Unzufriedenheit“ ist auch in Bezug auf den Entwurf der Berufsbildungsverordnung deutlich festzustellen: Die Kantone äussern das Gefühl, sie hätten die Hauptlast der Berufsbildung zu bezahlen, über die der Bund und die Verbände befänden. Die Organisationen der Arbeitswelt ihrerseits führen eine zu grosse Regelungsgewalt bei den Kantonen ins Feld.

Es sei daher nochmals die Zuständigkeitsordnung des Gesetzes erwähnt: Der Bund ist für die gesamtschweizerische Regelung und die Entwicklung der Berufsbildung zuständig, die Kantone sorgen für die Umsetzung im regionalen Bereich (Aufsicht, Schulen, Ausbildungsplätze), die Organisationen der Arbeitswelt sichern den Inhalt der Ausbildung und den Bezug zum Arbeitsmarkt (Festlegung der Qualifikationen, die in Lehrstellen vermittelt werden können und die in Form von Arbeitsplätzen auch nachgefragt sind).

Ein wichtiges Zusammenarbeitsinstrument ist der „Masterplan“, zu dessen Erarbeitung sich die Verbundpartner bereits seit dem Sommer 2003 treffen. Es geht hier darum, die Reform der Bildungsverordnungen (die heutigen Berufsreglemente) in ihrem zeitlichen Ablauf so abzustimmen, dass die bestehenden personellen und finanziellen Kapazitäten nicht überfordert werden. Den Kantonen wird daher in der Verordnung explizit eine besondere Mitsprache beim Inkraftsetzen der neuen Bildungsverordnungen zugestanden (vgl. unten Art. 10).

2.5 Einzel- und Gruppeninteressen

Die unterschiedlichen Kreise fordern die Verankerung der verschiedensten Themen in den sie jeweils betreffenden Artikeln. Genannt seien insbesondere: Nachhaltigkeit, Gleichstellung, Integration, Mitwirkungsrechte, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, Diskriminierung, Mobilitätschancen, ausserschulische Jugendarbeit, interkantonale Fachkurse, Förderung der Anbieter mit privatrechtlicher Trägerschaft, Einsitz in der eidgenössischen Berufsbildungskommission.

Auf diese Forderungen wird bei der Darstellung der Stellungnahmen zu den einzelnen Artikeln im 3. Kapitel nicht mehr jedes Mal eigens hingewiesen. Alle diese Anliegen werden in den Zusammenhängen erwähnt, in denen sie eine gesetzliche Grundlage haben und speziell erwähnt werden müssen und können. Die Rechtsetzung über die Berufsbildung kann aber nicht dazu dienen, Postulaten zum Durchbruch zu verhelfen, die in den entsprechenden Spezi-