Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/37: Neue Berufsbildungsverordnung · 35 Seiten
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9. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Vollzug
Art. 70 Bundesamt (3 Stellungnahmen)
Art. 71 Zutrittsrecht und Auskunftspflicht (11 Stellungnahmen) Art. 72 Entzug von Ausweisen und Titeln (keine Stellungnahme)
(werden zu Art. 71 – 73)
Wie angeregt wurde Artikel 70 durch Absatz 3 von Artikel 73 ergänzt und in Artikel 71 die Schule im Hinblick auf die kantonale Hoheit weggelassen.
Art. 73 Gleichwertigkeit (33 Stellungnahmen)
Art. 74 Ausgleichsmassnahmen (14 Stellungnahmen)
(werden zu Art. 69 - 70)
Bei der Anerkennung von Gleichwertigkeiten wurden Bestimmungen zur Antragsberechtigung eingefügt. Eine über das übliche Mass hinausgehende besondere Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt ist in diesem Bereich nicht nötig. Das würde allenfalls die Administration erschweren.
2. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Art. 75 (keine Stellungnahme)
(wird zu Art. 74)
3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen Art. 76 Berufsbildungsabschlüsse nach kantonalem Recht
(11 Stellungnahmen)
Art. 77 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner (19 Stellungnahmen) Art. 78 Übrige Berufsbildungsverantwortliche (45 Stellungnahmen)
(werden zu Art. 75 – 76)
Wie überall bei Zahlen schlagen die Stellungnahmen auch für die Frist unterschiedlichste Zeiten vor, während denen jemand Lernende in der beruflichen Grundbildung betreut haben musste, um keine Qualifikationsnachweise zu erbringen (2, 3, 8, 10 Jahre, „in der Regel“). Die vorgeschlagene Regelung ist die gleiche, wie sie 1980 bei der Übergangsfrist für „Lehrmeisterkurse“ gemäss heutigem Gesetz galt.
Andererseits macht es keinen Sinn, alle Berufsbildungsverantwortlichen nach dem gleichen Vorgehen zu behandeln. Die Situation bei den Lehrkräften ist eine völlig andere: Hier gibt es eidgenössisch anerkannte Diplome von Ausbildungsstätten und eine Kommission, die über allfällige Äquivalenzen entscheidet.