Auswertung
Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 35 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 13Fedlex · Ergebnisbericht
Von den Vernehmlassern wurden keine über den Antrag hinausgehenden Argumente vorgebracht.
Fazit: Alle sich äussernden Vernehmlasser (10) befürworten das Beibehalten der Abweichung.
Formular 40: Schutz vor der Einfuhr von standort- und landesfremden Fischen und Krebsen sowie jagdbaren Tieren
Von den Vernehmlassern wurden keine über den Antrag hinausgehenden Argumente vorgebracht.
Fazit: Alle sich äussernden Vernehmlasser (10) befürworten das Beibehalten des Vorrangs des Schweizer Rechts.
2.1.4 Liste 4: Beseitigung von Abweichungen von in der EG harmonisierten Produkte-
vorschriften
Diese Liste enthält die Abweichungen vom EG-weit harmonisierten Recht, die beseitigt werden sollen. Die Liste ist insofern nicht abschliessend, als z.B. Abweichungen vom EG-Recht, welche unabhängig von der THG-Revision beseitigt werden und wo die Arbeiten bereits eingeleitet worden sind, in der vorliegenden Liste nicht erwähnt werden.
Formular 41: Kennzeichnungspflicht für chemische Stoffe und Zubereitungen, die nicht als gefährlich eingestuft sind
UR, NW und GR finden, die Kennzeichnungspflicht sei wichtig für alle Stoffe und Zubereitungen, für die ein Sicherheitsblatt ausgefüllt werden müsse. Da die Händler bezüglich der Produktionssicherheit von Chemikalien keine Verantwortung trifft, sei die Rückverfolgbarkeit auf den Hersteller oder Importeur für Notfalldienste und Behörden von grosser Bedeutung (UR, NW, GR, chemsuisse). Die Angabe sei wichtig für die Umsetzung des Produktehaftplichtgesetzes (GE). Die Grundlage für diese Kennzeichnung sei nach Art. 4a Abs. 3 Bst. b gegeben (UR, NW, GR, chemsuisse). Eine Änderung dieser Kennzeichnungspflicht könne bei einer allfälligen Übernahme von REACH diskutiert werden (Grüne Partei). Der Detailhandel (Coop, Denner, IG DHS) befürwortet hingegen das Streichen der Kennzeichnungspflicht, zumal sie rund 50 % der Publikumsprodukte betreffe.
Fazit: Diese Abweichung ist umstritten (7 pro, 6 kontra). Die Kantone und eine Partei sind gegen das Streichen der Abweichung. Ein Dachverband und fast alle weiteren Vernehmlasser (Detailhandel, Vertreter der chemischen Industrie) befürworten den Antrag auf Streichen. Von den weiteren Vernehmlassern äussern sich nur die kantonalen Fachstellen im Bereich Chemikalien gegen den Antrag.
Formular 42: Definition "Zubereitung" und Erstrecken von Chemikalienvorschriften auf bestimmte Erzeugnisse (Gegenstände)
Zahlreiche Vernehmlasser sprechen sich dafür aus, dass die Änderungen im Rahmen einer allfälligen Anpassung an REACH diskutiert werden sollen (UR, NW, GR, Grüne Partei, chemsuisse). Es wäre unzweckmässig, die Abweichung bis zum Inkrafttreten von REACH temporär zu streichen (BL, SH, GR, GE, VKCS). Ob und gegebenenfalls bis wann die Schweiz ihre Rechtsvorschriften an REACH anpassen wird, sei noch nicht entschieden (UR, GL, SH, AR, TG). Die Änderung des Geltungsbereichs für Zubereitungen würde im Vergleich zum zukünftigen europäischen Recht während Jahren ein tieferes Schutzniveau mit sich bringen (UR, NW, GL, SH, AR, GR, TG, chemsuisse).
Fazit: 20 Vernehmlasser kommentierten den Antrag. Dabei gilt es zu beachten, dass die Beseitigung der Abweichung nicht aufgrund einer Anpassung des Schweizer Rechts an die Richtlinie 1999/45/EG erfolgt, sondern indem in der EG über die REACH-Verordnung Vorschriften eingeführt werden, die den schweizerischen gleichwertig sind .
Formular 43: Mengenschwellen für die Prüfpflichten und die Dokumentation anmeldepflichtiger neuer Stoffe