Auswertung
Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 35 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 18Fedlex · Ergebnisbericht
dass die EG bereits Bestimmungen zu "Health Claims" in Kraft gesetzt habe, die gemäss BAG nicht gross von den schweizerischen Angaben (z.B. energiearm oder zuckerfrei) abweichen. Das BAG habe wie die EG eine Positivliste mit zulässigen Angaben erarbeitet. Eine Angleichung sei also leicht möglich.
Fazit: Diese Abweichung ist umstritten und eine Mehrheit ist gegen den Antrag (6 pro, 19 kontra), das Schweizer Recht im Rahmen der nächsten LMG-Revision an das EG-Recht anzugleichen. Fast alle Kantone, die Parteien und die Dachverbände wehren sich gegen die Anpassung des Schweizer Rechts. Bei den weiteren Vernehmlassern befürworten Detailhandel und Nahrungsmittel-Industrien den Antrag auf Angleichen. Insbesondere die Mehrheit der Konsumentenorganisationen sind jedoch dagegen.
Formular 54: Abgrenzung "alkoholfrei" von "alkoholhaltig"
Der Schweizer Brauerei-Verband und der Schweizerische Obstverband befürworten die Abgrenzung, da sie der Alkoholprävention, insbesondere bei Jugendlichen diene. Gemäss dem Schweizer Brauerei-Verband existieren im Ausland sehr wohl Getränke mit Alkoholgehalt zwischen 0.5 und 1.2 % vol. alc. Es wäre ein Freipass, um Weine mit 1,2 Volumenprozent auf den Markt zu bringen (Schweizerischer Obstverband). Information und Wahlfreiheit der Konsumenten würden eingeschränkt (Veledes). Fial, der Detailhandel (Coop, Denner, IG DHS) und die Konsumentenorganisationen (kf, SKS) befürworten hingegen das Streichen und die im Formular genannten Argumente. Der Jugendschutz werde kaum tangiert (SKS).
Fazit: Diese Abweichung ist umstritten, eine klare Mehrheit (7 pro, 4 kontra) äussert sich jedoch für das Streichen der Abweichung. Ein Kanton unterstützt den Antrag auf Streichen, ein Dachverband wehrt sich dagegen und die weiteren Vernehmlasser sind gespalten. Insbesondere die Mehrheit des Detailhandels, Konsumentenorganisationen und die Nahrungsmittel-Industrien wollen die Abweichung beseitigen, Brauerei- und Obstverband wollen sie beibehalten.
Formular 55: Restriktivere Verwendung von Azofarbstoffen in Lebensmitteln
Die Konsumentenorganisationen (FRC, kf, SKS) und Greenpeace weisen darauf hin, dass es gemäss Allergologen notwendig sei, Azofarbstoffe bezüglich Menge und Produkte so restriktiv wie möglich einzusetzen. Die restriktivere Verwendung beziehe sich auf Produkte, die in grossen Mengen von Kindern konsumiert werden (Greenpeace, kf, SKS). FRC ist der Ansicht, die Mehrheit der Konsumenten ziehe natürliche Lebensmittel vor. Auch gemäss dem Schweizerischen Obstverband ist Naturbelassenheit besser. Azofarbstoffe seien krebserregend. Es handle sich um Stoffe, die Allergien auslösen, ohne einen Mehrwert zu bringen (FRC, Schweizerischer Obstverband). Nur weil es keine vergleichenden Statistiken über Erkrankungen in der EG und in der Schweiz gibt, bedeute dies nicht, dass es keine gesundheitliche Beeinträchtigung gibt. Es gäbe zahlreiche wissenschaftliche Studien, die gesundheitliche Beeinträchtigungen nachgewiesen haben (Greenpeace, SKS). Diese Studien zeigten, dass schon kleinste Mengen risikoreich seien (FRC). Azofarbstoffe würden ausserdem in gewisser Weise zu einer Täuschung der Konsumenten führen. GE ist dagegen der Ansicht, dass diese Vorschrift nur schwer anwendbar ist und möchte sie daher abschaffen. Der Detailhandel (Coop, Denner, IG DHS) ist der Ansicht, dass nur sehr wenige Personen von der Unverträglichkeitsproblematik betroffen sind. Das Streichen würde es ermöglichen, auf einen freiwilligen Verzicht positiv hinzuweisen. Fial ist der Ansicht, dass beim Zusatzstoffrecht die EG-Kompatibilität besonders wichtig sei.
Fazit: Diese Abweichung ist umstritten und eine Mehrheit ist gegen den Antrag auf Streichen (5 pro, 15 kontra). Fast alle Kantone, die Parteien und die Dachverbände wehren sich gegen das Streichen der Abweichung. Bei den weiteren Vernehmlassern befürworten Detailhandel und die Nahrungsmittel-Industrien das Streichen. Insbesondere die Mehrheit der Konsumentenorganisationen sind jedoch dagegen.
Formular 56: Selbstkontrolle bei Kosmetika
UR, NW, GR und chemsuisse argumentieren, dass die Selbstkontrolle bei Kosmetika gemäss der neuen REACH-Verordnung in der EG noch verbindlicher geregelt werde als im heutigen Schweizer Recht. Eine Abschaffung wäre somit kontraproduktiv und würde während Jahren zu