Auswertung
Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 35 Seiten
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Formular 69: Anforderungen bezüglich Brennbarkeit textiler Materialien (Kleidungsstücke, Vorhänge, Gardinen)
Der TVS argumentiert, dass die Schweizer Vorschriften international unüblich sind und dass damit das Schutzziel (Reduktion von Unfällen und Todesfällen im Zusammenhang mit Textilbränden) nicht erfüllt werde. Die SKS ist für die einseitige Marktöffnung in diesem Bereich, möchte aber die Schweizer Vorschriften aufrecht erhalten. Das kf möchte die Vorschriften beibehalten, weil sie klare und messbare Anforderungen enthalten. Die EMPA19 habe die Gefährlichkeit leicht brennbarer Textilien hinsichtlich Brandverletzungen bestätigt.
Fazit: Ein Kanton, ein Dachverband und der Textilverband befürworten das Streichen des Vorrangs des Schweizer Rechts. Eine Partei (Grüne) ist dagegen und die Konsumentenorganisationen sind gespalten. (4 pro, 2 kontra)
2.2 Bemerkungen zu Abweichungen, die im Bericht nicht aufgeführt sind
2.2.1 Bemerkungen zum Lebensmittelbereich
Der SBV wünschte eine Ausnahme für Vollmilch, da die Schweiz keine Standardisierungen erlaubt.
Zwei Bauernverbände (AgorA, Agri Genève und cnav) möchten sichergehen, dass die Positivdeklaration der Produktionsweise nicht beeinträchtigt wird. Coop und IG DHS sind der Ansicht, dass bei Produkten, die sich bezüglich Produktionsvorschriften unterscheiden (wie beispielsweise Kaffeerahm im Deutschen Recht (9 % Milchfett) oder nach Schweizer Recht (15 % Milchfett)) eine positive Auslobung der höheren Standards ausreicht.
Coop möchte weiter, dass die Bestimmung, gemäss welcher Kochsalz in der Schweiz als Antiklumpmittel kein E500 enthalten darf, mit der EG harmonisiert wird. IG DHS ist der Ansicht, dass eine positive Deklaration des höheren Standards genügt.
Coop und IG DHS sind allgemein der Ansicht, dass die Schweiz bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln auf Sondervorschriften verzichten soll.
FER findet, dass die Bezeichnung Rahm und Sahne gleichwertig sind und dass die europäischen Normen für die Breite der Haushaltgeräte übernommen werden sollen.
Fial weist auf zwei Aspekte hin, die im Bericht noch nicht erwähnt werden und dennoch zur Diskussion gestellt werden müssten:
Mindestgehaltsvorschriften20: Änderungen des Schweizer Rechts sind erforderlich, sofern kein harmonisiertes EG-Recht besteht, die Inlandindustrie durch Importe konkurrenziert wird und die betroffenen Wirtschaftskreise eine Aufhebung wünschen.
Einheitlicher und EG-kompatibler Vollzug21: Interpretationshilfen aus dem BAG-Bulletin müssen angepasst werden. Der Bündner Gewerbeverband und der SFF sind ebenfalls der Ansicht, dass Bestimmungen des Lebensmittel- und Fleischhygienerechts in der Schweiz nicht strenger als in der EG ausgelegt werden dürfen.
Weiter möchte fial die folgenden zu beseitigenden Abweichungen in Liste 4 erwähnen:
Deklaration von Fleisch, das mit Antibiotika oder anderen antimikrobiellen Stoffen produziert wird: In der EG besteht keine solche Deklarationspflicht. Schweizer Hersteller sind zu kostenintensiven Zertifizierungen gezwungen, um die Deklarationspflicht zu vermeiden. Dieses Begehren wird vom Bündner Gewerbeverband und vom SFF unterstützt.
19 Die Empa ist eine Forschungsinstitution im ETH-Bereich für Materialwissenschaften und Technologie.
20 z.B. Milchfettanteil und Fruchtanteil in Sorbets, Fruchtanteil Sirup, Eigehalt in Eierteigwaren, Fettstufen beim Käse, Milchfettgehalt im Rahm
21 z.B. erfordert gemäss Interpretationshilfen die Bezeichnung "Schinken" die Verwendung von Hinterschinken. Für die Lesbarkeit von Etiketten wird eine Mindestschriftgrösse vorgeschrieben.