Auswertung
Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 35 Seiten
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Deklaration "Berg" und "Alp": Die Berg- und Alp-Verordnung führt dazu, dass gewisse Verarbeitungsprodukte den Hinweis "Alp" nicht mehr tragen dürfen, obwohl die Produkte aus andern Alpenländern importiert werden. Fial verlangt das ersatzlose Streichen der Deklarationsvorschrift. Dieses Begehren wird vom Bündner Gewerbeverband und vom SFF unterstützt.
Rechtliche Zuordnung von Aromen: In der Schweiz gelten Aromen als Zusatzstoffe. Sie müssen somit in der Anwendungsliste zur Zusatzstoffverordnung ausdrücklich vorgesehen sein. In der EG gelten Aromen als Zutaten. Die Verwendung ist dadurch liberaler.
Deklaration der allergenen Zutaten: Nüsse müssen mit ihrer Einzelbezeichnung deklariert werden, in der EG genügt "Schalenfrüchte" (Richtlinie 2000/13/EG Anhang IIIa, bzw. Änderungsrichtlinie 2003/89/EG)
Zulässigkeit von Abbildungen bei aromatisierten Lebensmitteln: In der EG gibt es keine harmonisierte Regelung. Art. 34 der Verordnung über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln ist zu restriktiv und führt zu zahlreichen Rechtsstreiten im Vollzug. Die vom BAG geforderte Lockerung wurde nach der Anhörung zurückgestellt. Zur Vermeidung der Inländerdiskriminierung ist Artikel 34 aufzuheben oder zu liberalisieren. Coop unterstützt dies und erwähnt das Beispiel von spanischen Madeleine mit Zitronenaroma, die in der Schweiz nicht verkehrsfähig sind, weil auf der Packung eine Zitrone abgebildet ist.
Die Krebsliga Schweiz möchte Ausnahmen für Höchstwerte bei Zusatzstoffen und ein Verbot von bestrahlten oder gentechnisch hergestellten Lebensmitteln.
2.2.2 Bemerkungen zu anderen Produktebereichen
SZ, ZG, FR, AR, VD und VKF wünschen, dass zusätzlich die Brandschutzprodukte in die Ausnahmeliste aufgenommen werden. Die VKF weist darauf hin, dass die Schweiz statistisch gesehen weltweit den zweitbesten Schutz gegen Feuertod gewährleiste. GL und die VKF bedauern, dass Feuerungen für Öl und Gas die einzige Produktegruppe ist, für die im Bereich des Brandschutzes eine Ausnahme beantragt wird. Aufgrund der laufenden Luftreinhalteverordnungsrevision müssten auch Feuerungen für feste Brennstoffe in die Ausnahmeliste aufgenommen werden. VD möchte eine Ausnahme für alle Bauprodukte. TFB wirft ebenfalls die Frage auf, ob Bauprodukte in der Beilage erwähnt werden müssten, da der Harmonisierungsprozess nicht abgeschlossen sei.
BL fordert eine Ausnahme bezüglich der Begrenzungen der krebserzeugenden Dieselrussemissionen bei dieselbetriebenen Baumaschinen. Es handle sich zwar heute nicht um Handelsbeschränkungen, sondern um Beschränkungen für den Einsatz. Mit dem aufgrund eines parlamentarischen Vorstosses angestrebten Wegfall der Unterscheidung zwischen grossen und kleinen Baustellen werde sich die Frage aber neu stellen. BS findet, dass die Revision des THG nicht dazu führen dürfe, dass Vorschriften zum Schutz der Natur nicht mehr verschärft werden können.
Der Kanton TG erwähnt, dass abweichende "schifffahrtsrechtliche Normen" (Lichterführung, Löschmittel, Motorisierung, Antriebsleistung, Fernsteuerung, Wohnboote, amphibische Fahrzeuge, Unterwasserscooter, Güterschiffe, schwimmende Geräte, Schiffe für gewerbsmässige Personentransporte) existieren, die im Bericht nicht erwähnt wurden. Die CGN kritisiert, dass gewisse Motoren in der Schweiz von der EMPA genehmigt werden müssen. Weiter bemängelt die CGN, dass ausländische Zertifikate der Feuerwiderstandsfähigkeit in der Schweiz nicht anerkannt werden und dass Schlauchboote und aufblasbare Beiboote vom BAV zertifiziert werden müssen.
Die Kleinbauern-Vereinigung ist der Ansicht, dass die Möglichkeit bestehen muss, künftig die Liste der Ausnahmen zu erweitern.
Electrosuisse weist darauf hin, dass es auch im Bereich Elektrofahrzeuge nicht vollständig harmonisierte Vorschriften gibt.