Auswertung

Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 35 Seiten

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chenden Sektorrechts erfolgen. Weiter ist die Grüne Partei der Ansicht, dass das Cassis-de-Dijon-Prinzip nicht im nicht harmonisierten Bereich (Liste 5) eingeführt werden soll, weil in diesem Bereich das Cassis-de-Dijon-Prinzip in der EG auch nicht gelte. Die Grüne Partei weist ausserdem darauf hin, dass es auch in der EG möglich ist, Ausnahmen vom Cassis-de-Dijon-Prinzip geltend zum machen oder über die EG-Richtlinien hinaus Vorschriften zu erlassen. Wenn die Schweiz schon nicht Miglied sei und nicht mitreden könne, sei es unverständlich, dass die Schweiz sich pflichtbewusster und handelsfreundlicher verhält als ein EG-Mitgliedstaat. FER findet es erstaunlich, dass teilweise vorgeschlagen wird, das EG-Recht zu übernehmen, sobald es harmonisiert worden sei. Die Schweiz unterwerfe sich so den künftigen und noch unbekannten Entscheidungen der EG. GR, der Bündner Gewerbeverband, der SFF und die SIHK sind hingegen der Ansicht, dass gerade die Schweizer Sonderregelungen im in der EG harmonisierten Bereich abgeschafft werden müssten. Der Bündner Gewerbeverband und die SIHK schlagen vor, dass alle Schweizer Vorschriften, die vom harmonisierten EG-Produkterecht abweichen, binnen drei Jahren nach Inkrafttreten des revidierten THG automatisch ihre Rechtskraft verlieren sollen, sofern sie nicht innerhalb dieser Frist durch Bundesbeschlüsse ausdrücklich erneuert werden. Der Bündner Gewerbeverband und der SFF vermissen in der Vorlage eine konsequente Beachtung des Grundsatzes, dass das Cassis-de-Dijon-Prinzip nur als Hilfsmittel in Bereichen dienen soll, wo auf eine Harmonisierung verzichtet wird. Es würden Ausnahmen vom Cassis-de-Dijon-Prinzip diskutiert, bei denen es eigentlich um die Ablehnung einer harmonisierten Regelung gehe. Coop und IG DHS fordern, dass konzeptionelle Änderungen und Anpassungen im harmonisierten Bereich umgehend angegangen werden. Die Swiss Retail Federation möchte, dass parallel zur THG-Revision das Schweizer Recht harmonisiert und entschlackt wird, da der Detailhandel Rechtssicherheit beim Vollzug brauche. SwissT.net begrüsst die Harmonisierung der technischen Vorschriften (insbesondere der Vorschriften zur Produkteinformation) und der Zulassungsverfahren. Gemäss FER hätten sich die Fachverbände bereits an der Erstellung des Berichts beteiligen müssen. Man habe das Gefühl, dass die Bundesämter vorschlagen Abweichungen zu streichen, ohne deren Rechtfertigung in Betracht zu ziehen8. KV Schweiz und Travail.Suisse befürworten grundsätzlich die Anträge im Bericht. Die VSF findet, dass der Umfang der Beilage die schwerwiegende Problematik der Vorlage verdeutlicht. Der TVS möchte die Anzahl Ausnahmen möglichst tief halten, doch die vorgeschlagenen Ausnahmebegehren erscheinen nachvollziehbar. Die Migros wünscht eine transparente Ausnahmeliste, die sich auf wesentliche, gut begründete Ausnahmen beschränkt.

AgriGenève unterstützt die Stellungnahme von AgorA, agriss und GalloSuisse jene des SBV, Ascopa jene der FER, Nestlé Schweiz verweist auf die Stellungnahme von fial, uniterre unterstützt die zehn Ausnahmebegehren der FRC, VöV die Stellungnahme des VSSU.

Die Grüne Partei, SKS und Greenpeace fordern, dass die im Zusammenhang mit den Abweichungen notwendigen Gesetzesänderungen zusammen mit der Botschaft zur THG-Revision vorgelegt werden. Falls die Begehren dieser Vernehmlasser nicht berücksichtigt werden, fordern sie eine Anhörung der interessierten Kreise. Die SMP fordern, dass die Listen abschliessend erstellt werden, um dann die Diskussion über die Weiterführung der Vorschriften auf dem ordentlichen politischen Weg zu führen. Es solle nicht ein Cassis-de-Dijon-Prinzip eingeführt werden, welches diesen Diskurs ausschliesse. Ausserdem sollen allfällig notwendige gesetzliche Anpassungen zur Stellungnahme unterbreitet werden, damit die SMP allfällige Kommentare noch präzisieren können.

1.2.2 Bemerkungen zum Umweltbereich

SZ und FR finden grundsätzlich, dass das Schutzniveau im Umweltbereich nicht herabgesetzt werden darf. ZH, UR, BL, AR, chemsuisse und VKCS sind der Auffassung, dass die Abweichungen im Chemikalienrecht gut begründet und verhältnismässig sind, da schon bei der letzten Revision Wert auf die Anpassung an das EG-Recht gelegt wurde. Es handle sich hier um

8 Beispiel: Die Deklaration des Produktionslandes werde abgeschafft, die Energieetikette aber beibehalten. Es gäbe hingegen sicher Sonderregelungen (Bezeichnung "Rahme"/"Sahne" und unterschiedliche Normen für die Breite von Elektrogeräten) deren Abschaffung sinnvoll sei.