Auswertung
Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 35 Seiten
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einen für die Gesundheit und den Umweltschutz wichtigen Bereich, wo Wert auf Nachhaltigkeit gelegt werden sollte (ZH). SH ist der Ansicht, dass die Kantone im Hinblick auf Bundeserlasse ein Interesse daran haben, dass der Bund seine Produktevorschriften und seine umweltschutzrechtlichen Vorgaben und Grenzwerte koordiniert und nicht leichthin auf das Cassis-de-Dijon-Prinzip verweist. AgorA, Agri Genève und cnav finden die zahlreichen Ausnahmen im Umwelt- und Chemikalienrecht hingegen erstaunlich.
1.2.3 Bemerkungen zum Lebensmittelbereich
Einige Vernehmlasser waren der Ansicht, dass Gesundheitsschutz, Sicherheit und/oder Qualität im Lebensmittelbereich aufrecht erhalten werden müssen (SZ, ZG, FR, VD, Grüne, SAB, FRC, GastroSuisse). Einige Kantone (GL, BL, SH9, AR) und der VKCS halten das Schweizer Lebensmittelrecht für klarer und für den Vollzug zweckmässiger als das in der EG geltende Recht. Der Kanton TI erwähnt, dass in zehn Fällen der Antrag auf Streichen der Abweichung seitens der Kantonschemiker abgelehnt worden sei. Diese Kritik müsse vertieft geprüft werden, um jeden Zweifel betreffend Lebensmittelsicherheit zu beseitigen und ein Gleichgewicht zwischen Marktöffnung (tiefere Preise) und Kontrollen (Gesundheit, Umweltschutz) zu finden. Der Kanton VS möchte im Lebensmittelbereich die Schweizer Kriterien aufrechterhalten. GR möchte insbesondere im Bereich Fleischhygiene die Abweichungen vom in der EG geltenden Recht künftig nur noch sehr restriktiv vorsehen. Die CSP, die Konsumentenorganisationen (FRC, KVN, SKS), Greenpeace und Pro Natura finden den Gesundheits- und Konsumentenschutz sehr wichtig. Gemäss Umfragen würden auch die Konsumenten der EG eine stärkere Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes und mehr Informationen auf Lebensmitteln befürworten. Weiter sei es auch in der EG möglich, Ausnahmen vom Cassis-de-Dijon-Prinzip geltend zu machen und die Schweiz nehme bezüglich Vorschriften im Lebensmittelbereich eine Vorreiterrolle ein. Interpharma findet, dass das Cassis-de-Dijon-Prinzip nicht durch Ausnahmeregelungen in unproblematischen Bereichen, wie z.B. dem Nahrungsmittelbereich, ausgehöhlt werden dürfe. CardioVascSuisse, Krebsliga Schweiz, nutrinet und Public Health Schweiz fürchten, dass über die einseitige Öffnung viele ausländische Produkte von niedriger Qualität in die Schweiz kommen und infolgedessen auch die Schweizer Industrie auf freiwillige Anstrengungen (z.B. in Bezug auf Fett-, Salz- oder Zuckergehalt) verzichten wird. Die Kleinbauern-Vereinigung unterstützt Anpassungen wenn in der Schweiz und in der EG verwendete Begriffe gleichwertig sind und bei der Alkoholdeklaration. SMP betont, dass die Gefahr besteht, dass bei den landwirtschaftlichen Erzeugnissen und den Lebensmitteln die Anforderungen harmonisiert würden, während die Produktionsauflagen und Zulassungsverfahren für die Landwirtschaft bestehen blieben. Ausnahmen bei den Produktionsvorschriften sind daher für die SMP inakzeptabel. Für Vmi hat die vollständige Harmonisierung mit dem EG-Lebensmittelrecht erste Priorität. Die SVIL weist darauf hin, dass höhere Preise und höhere Qualität nur verständlich gemacht werden können, wenn beispielsweise die Herkunft und die Produktionsbedingungen kommuniziert werden können. Die problematische Wirkung des Cassis-de-Dijon-Prinzips bestehe in der bewussten Nicht-Deklaration. Die aufgelisteten Ausnahmen im Lebensmittelbereich würden nicht von Dauer sein, was zur Auflösung der Landwirtschaft und der nachhaltigen Ernährung im nachgelagerten Bereich führen würde.
2. Spezifische Bemerkungen
2. 1 Bemerkungen zu den einzelnen Anträgen
Nachfolgend werden die Kommentare zu den 69 Anträgen zusammengefasst. Es werden nur Argumente erwähnt, die in den in Vernehmlassung gegebenen Anträgen noch nicht aufgeführt wurden. Welche Vernehmlasser sich für bzw. gegen die einzelnen Anträge ausgesprochen haben, kann der tabellarischen Auswertung in Kapitel 3 entnommen werden.
9 SH hat die Stellungnahme des Amtes für Lebensmittelkontrolle der Kantone AR, AI, GL und SH seiner Stellungnahme beigelegt.