Auswertung

Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 35 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 4Fedlex · Ergebnisbericht

Bei den einzelnen Anträgen gilt es zwei Fälle zu unterscheiden: In Bereichen, in denen die technischen Vorschriften EG-weit harmonisiert sind, aber in der Schweiz und in der EG unterschiedliche Vorschriften gelten, gilt es zu entscheiden, ob das Schweizer Recht an das EG-Recht angeglichen werden soll oder ob die Abweichung vom EG-Recht beibehalten wird. In Bereichen, in denen die EG-Vorschriften nicht oder nicht vollständig harmonisiert sind, muss entschieden werden, ob künftig in diesen Bereichen das Cassis-de-Dijon-Prinzip gelten soll oder ob dem Schweizer Recht ein genereller Vorrang eingeräumt wird.

2.1.1 Liste 1: Abweichungen von in der EG geltenden Produktevorschriften: Generelle Ausnahmen vom Cassis-de-Dijon-Prinzip

Liste 1 führt diejenigen Fälle auf, für welche von Seiten der zuständigen Bundesämter Anträge für generelle Ausnahmen vom Cassis-de-Dijon-Prinzip zum Schutz übergeordneter öffentlicher Interessen eingereicht worden sind (Ausnahmen gemäss Artikel 16b Absatz 2 Buchstabe a des Revisionsentwurfes THG).

1. Feuerungen für Öl und Gas: Lufthygienische Anforderungen

Einige Kantone (UR, GL, SH, AR, GR, TG) argumentieren, dass falls diese Abweichung gestrichen wird, die Ziele der Luftreinhaltung mit andern Massnahmen wie Tempobeschränkungen oder Verhaltensanweisungen erreicht werden müssen, welche schwieriger umzusetzen sind. Die strengste Klasse der EN-Norm wird von der Branche sowieso in den Arbeitsprozess miteinbezogen (suissetec). Einzig der SBV ist ohne Angabe von Gründen gegen den Antrag.

Fazit: Alle sich äussernden Vernehmlasser mit Ausnahme eines Dachverbands befürworten das Beibehalten des Vorrangs des Schweizer Rechts (15 pro, 1 kontra).

Formular 2: Angabe einer Schweizer Firma auf der Etikette bestimmter chemischer Stoffe und Zubereitungen sowie im Sicherheitsdatenblatt

Die Gegner finden die Angabe einer Adresse in einem der EG-Mitgliedstaaten sei ausreichend und halten die Angabe für unnötigen administrativen Aufwand (Coop, Denner, IG DHS, Migros). UR, GR und chemsuisse argumentieren dagegen, dass die Händler bezüglich Produktesicherheit von Chemikalien keine Verantwortung tragen und die Rückverfolgbarkeit daher wichtig ist. SH möchte ausserdem keine Ausnahmen streichen, die aufgrund des EG-Chemikalienrechts allenfalls wieder aufgenommen werden müssen.

Fazit: Diese Abweichung ist umstritten, eine klare Mehrheit äussert sich jedoch für das Beibehalten der Abweichung (15 pro, 7 kontra). Alle sich äussernden Kantone und Dachverbände unterstützen geschlossen den Antrag auf Beibehalten. Die Parteien und die weiteren Vernehmlasser sind gespalten. Vertreter der chemischen Industrie und der kantonalen Fachstellen/Vollzugsbehörden möchten die Abweichung beibehalten. Der Detailhandel möchte sie streichen.

Formular 3: In der Luft stabile (klimaaktive) Stoffe: Einschränkungen, Vorschriften zur Verhinderung von Emissionen und Kennzeichnungsvorschriften

GE möchte nicht wieder Produkte erlauben, für die es schon Ersatzmittel gibt. Gemäss SAA ist die Vorschrift für Lösungsmittel auch wegen der grossen Explosionsgefahr bei unsachgemässer Bedienung sinnvoll. Die SGCI und SKW sind der Ansicht es sei absehbar, dass die EG nachzieht. Die Vorschriften verursachten auch keine wesentlichen Schwierigkeiten, da es keine Hersteller in der Schweiz gäbe.

Fazit: Alle sich äussernden Vernehmlasser (22) befürworten das Beibehalten des Vorrangs des Schweizer Rechts.

Formular 4: Verbot von Blei in Anstrichfarben und Lacken

Diverse Vernehmlasser unterstreichen die Wichtigkeit des Gewässerschutzes (UR, GL, SH, AR, GR, TG) und der vorsorglichen Bodenschutzrichtwerte wegen der dichten Überbauung und der intensiven Raumnutzung durch Verkehr, Industrie und Wohnen zur nachhaltigen Gewährleistung der Bodenfruchtbarkeit (UR, GL, SH, AR, GR). Ausserdem wären Bewirtschaftungsvorgaben schwerer umsetzbar als technische Vorschriften. UR, GR und chemsuisse führen weiter an,