Auswertung
Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 35 Seiten
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einem im Vergleich zur EG tieferen Schutzniveau führen. SH ist ebenfalls der Ansicht, dass nicht Bestimmungen abgeschafft werden sollen, die mit REACH wieder aufgenommen werden müssen. Auch die Grüne Partei möchte eine allfällige Übernahme von REACH abwarten. TI weist darauf hin, dass viele Kosmetika im Wasser enden und dass sie keinen Kontrollen aufgrund anderer Vorschriften (z.B. Vorschriften betreffend Medikamente) unterliegen.
Fazit: 8 Vernehmlasser kommentierten den Antrag. Dabei gilt es zu beachten, dass die Beseitigung der Abweichung nicht aufgrund einer Anpassung des Schweizer Rechts an die Richtlinie 76/768/EWG erfolgt, sondern indem in der EG über die REACH-Verordnung Vorschriften eingeführt werden, die mit den schweizerischen gleichwertig sind.
Formular 57a/b: Zulassung und Prüfung mobiler Druckbehälter für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse und auf der Schiene
Der Kanton AG befürwortet eine schnelle Harmonisierung durch eine völlige Anerkennung der TPED15. Die Grüne Partei ist für die Abschaffung der Sonderreglung, sofern die Marktkontrolle sichergestellt wird.
Die Handelskammer Deutschland-Schweiz und RETEST GmbH weisen darauf hin, dass die mobilen Druckbehälter frei in Verkehr gesetzt werden dürfen, bis eine Nachkontrolle notwendig wird. Dann verweigere das Eidgenössische Gefahrgutinspektorat (EGI) aber eine Wiederholungsprüfung ohne vorherige "Übernahmeprüfung" und mache eine Neuzulassung (Markierung "M" mit Schweizerkreuz). Am Gerät selbst erfolge keine Prüfung, sondern es würden nur die vorgelegten EG-Prüfdokumente mit den Nummern und Typen der zu kontrollierenden Druckbehälter verglichen. Die Dokumente würden gestempelt und das Gerät gepunzt gegen die verordnete Gebühr. IGS ist der Ansicht, es gäbe Schriftstücke seitens des ASTRA16, die belegen, dass die Schweiz Zulassungen und Prüfungen, welche auf Grundlage der TPED erfolgen, eigentlich anerkennt. Die TPED enthalte keine technischen Anforderungen, sondern verweise auf die ADR17/RID18 Prüfbestimmungen. Zulassungen und Prüfungen nach TPED setzten eine Übereinstimmung mit ADR/RID voraus und ADR/RID konforme Druckgefässe dürften in der Schweiz ohne weitere Vorbehalte befördert und verwendet werden.
Die Handelskammer Deutschland-Schweiz argumentiert weiter, dass diese Regelung zu einem Verlust an Arbeitsplätzen in der Schweiz führe, da betroffene Firmen vermehrt Nachkontrollen im benachbarten Ausland durchführen. Die Tatsache, dass eine behördliche Kontrolle an konzessionierte Unternehmen delegiert werde, bringe keine qualitative Beeinträchtigung der Kontrolle mit sich. Die privatisierte Prüfstelle trage schliesslich auch eine materielle Verantwortung und müsse gegebenenfalls haften (Handelskammer Deutschland-Schweiz, RETEST GmbH). Im Ausland von privaten Stellen durchgeführte Kontrollen würden in der Schweiz schliesslich auch anerkannt, bis die nächste Nachprüfung fällig werde und in der EG wache eine Konzessionsbehörde über die Qualität der Kontrollen. Im Übrigen funktioniere die TPED in der EG bestens. Mit der Erhöhung des staatlichen Aufwands versuche man nur Stimmung gegen die Übernahme der TPED zu machen (IGS). Gegen die Einführung einer Marktkontrolle sei prinzipiell nichts einzuwenden, aber diese solle nicht zur Bedingung für die Übernahme der TPED gemacht werden.
Der SVTI findet die Angabe des Bundesamtes, dass die Auswirkungen auf das Schutzniveau wegen dem unbekannten Umfang der künftigen Marktkontrolle nicht abgeschätzt werden könne, nicht nachvollziehbar. Die Auswirkungen müssten sich mit Annahmen abschätzen lassen.
Fazit: Alle sich äussernden Vernehmlasser mit Ausnahme des SVTI (Verein für technische Inspektionen) befürworten das Streichen der Abweichung (7 pro, 1 kontra).
15 Transportabel Pressure Equipment Directive (EG Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte)
16 Bundesamt für Strassen
17 Europäische Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse
18 Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter