Auswertung
Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 35 Seiten
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schätzung der festgelegten Höchstwerte. Dies könne mit der bestehenden Regelung vermieden werden. Das Konzept der Toleranzwerte ermögliche es auch, nicht nur die Sicherheit, sondern auch die Qualität sicherzustellen, indem Fremdstoffe auf das technisch machbare Minimum reduziert werden (FRC). Die Schweizer Regelung sei ausserdem nicht preistreibend (SP, Coop, Denner, IG DHS, Migros). Mit der komplexen EG-Regelung wäre die Kontrolltätigkeit unmöglich (FRC, Greenpeace, SKS).
Mit Ausnahme des SBV betonen alle Befürworter des Antrags, dass sie nur für die Angleichung im Rahmen der nächsten LMG-Revision sind. Der Vorrang sei beizuhalten, bis die jeweiligen Entscheidungen getroffen seien (SH). GE ist der Ansicht, dass die Harmonisierung auf der EG-Ebene abgewartet werden muss.
Fazit: Diese Abweichung ist umstritten und eine Mehrheit ist gegen den Antrag (7 pro, 18 kontra) das Schweizer System im Rahmen der nächsten LMG-Revision an das EG-System anzugleichen. Die Kantone sind gespalten. Alle Parteien und die Mehrheit der weiteren Vernehmlasser (insbesondere der Detailhandel und fast alle Konsumentenorganisationen) sind gegen das Angleichen an das EG-Recht. Ein Dachverband, die Nahrungsmittel-Industrien und eine Konsumentenorganisation sind hingegen dafür.
Formular 62: Zusammensetzung und Kennzeichnung der Sportlernahrungen
SH betont, dass der Vorrang des Schweizer Rechts beizubehalten sei, bis das harmonisierte EG-Recht in Kraft tritt. Die SKS und der Detailhandel (Coop, Denner, IG DHS, Migros) argumentieren, dass Sportler, welche Sportlernahrung konsumieren, überdurchschnittlich gut informiert sind. Ausserdem gäbe es auch in den EG-Staaten Regelungen. BL, GR und TG sind hingegen der Ansicht, dass verschiedene EG-Länder noch keine entsprechende Regelung hätten. Die schweizerischen Bestimmungen entsprächen den neusten wissenschaftlichen Studien, welche die Schweiz zusammen mit Deutschland und Österreich durchgeführt habe. Es handle sich um einen Bereich, wo gesundheitsschädigende und verbotene Substanzen eingesetzt werden. Die Schweizer Regelung erhöhe den Gesundheitsschutz und die Rechtssicherheit. Durch die Vorgabe der Anpreisungen werde der Täuschungsschutz sichergestellt. Bei den Kantonen unterstützt einzig BL nicht explizit den Antrag, nach erfolgter Harmonisierung auf EG-Ebene das Schweizer Recht anzupassen.
Fazit: Alle Vernehmlasser mit Ausnahme eines Kantons (18 pro, 1 kontra) befürworten, nach erfolgter Harmonisierung des EG-Rechts das Schweizer Recht anzupassen. Bis zum Inkrafttreten des harmonisierten EG-Rechts soll der Vorrang des Schweizer Rechts aufrechterhalten werden.
Formular 63: Erlaubte Stoffe in Nahrungsergänzungsmitteln
Die meisten Befürworter des Antrags betonen, dass sie nur für die Angleichung nach erfolgter Harmonisierung des EG-Rechts sind. Aus Sicht der SKS ist der Zusatznutzen der strengeren Schweizer Vorschrift für die Konsumenten gering. Die Höchstmengen von Vitaminen in Nahrungsergänzungsmitteln seien umstritten. Ein Augenmerk sei allenfalls auf Kindernahrung zu richten.
Fazit: Alle sich äussernden Vernehmlasser (19) befürworten, nach erfolgter Harmonisierung des EG-Rechts das Schweizer Recht anzupassen. Bis zum Inkrafttreten des harmonisierten EG-Rechts soll der Vorrang des Schweizer Rechts aufrechterhalten werden.
Formular 64: Anreicherung von Lebensmitteln mit ernährungsphysiologischen Zusätzen
Die meisten Befürworter des Antrags betonen, dass sie nur für die Angleichung nach erfolgter Harmonisierung des EG-Rechts sind. Die Kleinbauern-Vereinigung argumentiert, dass gemäss wissenschaftlichen Erkenntnissen das Gefährdungspotenzial aufgrund der Anreicherung von Lebensmitteln höher ist als bisher angenommen wurde. Dies gelte auch für als harmlos eingestufte Antioxidantien.
Fazit: Eine klare Mehrheit (21 pro, 5 kontra) befürwortet, nach erfolgter Harmonisierung des EG-Rechts das Schweizer Recht anzupassen. Bis zum Inkrafttreten des harmonisierten EG-Rechts soll der Vorrang des Schweizer Rechts aufrechterhalten werden. Die Mehrheit der Kan-