Auswertung
Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 35 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 16Fedlex · Ergebnisbericht
Der Bündner Gewerbeverband und der SFF sind ebenfalls der Ansicht, dass dort, wo es der Markt verlangt, Herkunftsdeklarationen, die dem Täuschungsverbot unterliegen, auf freiwilliger Basis angebracht werden. Swissmem merkt an, dass sich das Streichen vielleicht nicht lohne, da die Abweichung politisch sensitiv sei.
Fazit: Diese Abweichung ist umstritten und eine grosse Mehrheit ist gegen den Antrag auf Streichen (7 pro, 48 kontra). Die Parteien und die grosse Mehrheit der Kantone und Dachverbände wehren sich gegen das Streichen der Deklarationsvorschrift. Auch eine klare Mehrheit der weiteren Vernehmlasser (vor allem Bauernverbände, Detailhandel Konsumentenorganisationen und Umweltschutzorganisationen) wollen die Angabe des Produktionslandes beibehalten. Nur einzelne Vertreter von Gewerbe und Industrie fordern das Streichen der Abweichung.
Formular 51: Angabe des Produktionslandes von Rohstoffen der Lebensmittel
Viele Vernehmlasser haben nur von der Angabe des Produktionslandes gesprochen, ohne zwischen Formular 50 und 51 zu unterscheiden. Bei der tabellarischen Auswertung wurden nur die Stimmen jener Vernehmlasser berücksichtigt, die sich explizit zu den Rohstoffen äusserten. Die unter Formular 50 genannten Argumente, gelten oftmals auch für Formular 51.14 Die Kantone SZ und ZG sprachen sich nur für das Beibehalten der Deklaration bei Rohstoffen aus. SZ befürchtet eine Schwächung der Schweizer Nahrungsmittelindustrie und der Landwirtschaft. ZG argumentiert, dass die Wahlfreiheit eingeschränkt würde. Der Konsument könne sich dank der Deklaration freiwillig für höhere Standards (Tierschutz, Umweltschutz, graue Energie) entscheiden. Greenpeace und die SKS sind der Ansicht, dass ohne diese Deklaration Lebensmittel als Schweizer Produkt angepriesen werden könnten, obwohl der Rohstoff aus dem Ausland stammt. Der Detailhandel (Coop, Denner, IG DHS, Migros) und fial wollen die Deklarationspflicht hingegen aufheben, weil sie sowieso nur wenige Ausnahmen (Bündner Fleisch, Zuger Kirschtorte) betreffe und die Vorschriften zum Täuschungsschutz hier ausreichend wären. Auch die SP möchte prüfen, ob der Täuschungsschutz nicht genüge. Ausserdem könne bei Importprodukten gar nicht überprüft werden, ob die Angaben stimmen (Coop, Denner, IG DHS). Fial betont, dass eine Deklaration der Herkunft der Rohstoffe für die Beschaffungsmöglichkeiten sehr einschränkend sei, da jeder Wechsel (z.B. aufgrund von Ernteausfällen) einen Neudruck der Packungen erfordern würde. Auch swisscofel findet die Vorschrift z.B. bei Schnittsalaten sehr schwierig umsetzbar, da die Rohstoffe aufgrund von Saison und Witterung schnell wechseln. Swisscofel schlägt daher vor, dass zumindest bei den EG-Ländern die Angabe "Herkunft EG" genügen sollte.
Fazit: Diese Abweichung ist umstritten und eine Mehrheit ist gegen den Antrag auf Streichen (10 pro, 29 kontra). Die Kantone, Parteien und fast alle Dachverbände wehren sich gegen das Streichen der Deklarationsvorschrift. Auch eine klare Mehrheit der weiteren Vernehmlasser (vor allem Bauernverbände, Konsumentenorganisationen und Umweltschutzorganisationen) wollen die Angabe des Produktionslandes beibehalten. Einzelne Vertreter von Gewerbe und Industrie sowie der Detailhandel fordern das Streichen dieser Abweichung.
Formular 52: Deklarationspflicht für unbeabsichtigte Vermischungen mit allergenen Substanzen bei Lebensmitteln
ZH, GR, TG und VKCS weisen darauf hin, dass die Angabe Sicherheit für die Konsumenten und Rechtssicherheit für die Produzenten schaffe. BL, SP, Greenpeace und SKS argumentieren, die Deklaration "kann Spuren von XXX enthalten" sei bedeutsam für die etwa 300'000 Allergiker in der Schweiz. Ohne Deklaration der unbeabsichtigten Vermischungen würde den Konsumenten ein falsches Gefühl von Sicherheit vermittelt (NE, FRC). Bereits eine geringe Vermischung könne zu heftigen Reaktionen führen (BL, FRC, Greenpeace, SKS). GE, Green-
14 Folgende Vernehmlasser führten Argumente auf, die sowohl für Formular 50 und 51 gelten: BL, TG, NE, GE, Grüne Partei, économiesuisse, SBV, SGB, KV Schweiz, Acsi, AgorA, BZS, cnav, FRC, FSV, GalloSuisse, Greepeace, kf, Prométerre, Schweizerischer Obstverband, SKS, Swissmem, uniterre, Veledes, ZBB