Auswertung

Vernehmlassung 2005/105: Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) · 35 Seiten

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Formular 14: Beibehalten der Gesamtheit der schweizerischen Eisenbahnvorschriften

Von den Vernehmlassern wurden keine über den Antrag hinausgehenden Argumente vorgebracht.

Fazit: Alle sich äussernden Vernehmlasser (8) befürworten das Beibehalten des Vorrangs des Schweizer Rechts.

Formular 15: Selbstkontrolle beim Inverkehrbringen von Produkten mit Organismen, die weder gentechnisch verändert, pathogen noch gebietsfremde invasive Organismen sind

SGCI merkt an, dass diese Vorschrift der Selbstkontrolle bei den Chemikalien entspricht. Einzig die CVP ist ohne Angabe von Gründen gegen den Antrag auf Beibehalten.

Fazit: Alle sich äussernden Vernehmlasser mit Ausnahme einer Partei befürworten das Beibehalten des Vorrangs des Schweizer Rechts (8 pro, 1 kontra).

Formular 16: Angabe Firmenbezeichnung auf der Detailverkaufspackung von Tabakprodukten und Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen

Acsi, Coop, Denner, Eidg. Kommission für Konsumentenfragen, IG DHS und kf bemängeln, dass die Vorschrift nicht mit einem öffentlichen Interesse begründet werden kann. Das Centre patronal, die Chambre vaudoise des arts et métiers und die Fédération patronale vaudoise sind der Ansicht, dass Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit dieser Massnahme hinterfragt werden müssen und dass die Einführung eines alternativen Steuererhebungssystems geprüft werden soll.

Fazit: Eine knappe Mehrheit der sich äussernden Vernehmlasser (7 pro, 9 kontra) ist gegen den Antrag auf Beibehalten. Kantone, Parteien und Dachverbände äussern sich alle für das Beibehalten des Vorrangs. Mit Ausnahme der Swiss Cigarette sind jedoch alle weiteren Vernehmlasser (Detailhandel, Gewerbe und Konsumentenorganisationen) gegen den Antrag.

Formular 17: Anforderungen an den Wärmeverlust von Wassererwärmer, Warmwasser- und Wärmespeicher

Fyrosol AG bemängelt, dass die Prüfung zu kostspielig und für einen Kleinbetrieb nur bei einer Stelle möglich ist. Für Wassererwärmer und Wärmespeicher, die mit alternativen Energien erwärmt werden, solle die Abschaffung des energetischen Prüfverfahrens geprüft werden. Suissetec bedauert zwar den Mehraufwand aufgrund der Schweizer Grenzwerte. Die Schweiz nehme aber hier eine Vorbildfunktion ein.

Fazit: Diese Vorschriften sind umstritten, eine klare Mehrheit (6 pro, 3 kontra) äussert sich jedoch für das Beibehalten des Vorrangs des Schweizer Rechts. Die Kantone unterstützen geschlossen den Antrag auf Beibehalten. Die Parteien, Dachverbände und die weiteren Vernehmlasser sind gespalten.

2.1.2 Liste 2: Abweichungen betreffend zulassungspflichtige Produkte

In Liste 2 sind diejenigen Abweichungen betreffend Zulassungen aufgeführt, die gemäss Antrag der zuständigen Bundesämter beibehalten werden sollen. Solche Abweichungen können die Zulassungspflicht (eine Zulassungspflicht besteht in der Schweiz, nicht aber in der EG) oder die Zulassungsbedingungen (die schweizerische Gesetzgebung sieht strengere oder zusätzliche Kriterien für die Erteilung der Zulassung als das EG-Recht vor) betreffen. Weiter werden in dieser Liste Abweichungen hinsichtlich der Deklarationsvorschriften für zulassungspflichtige Produkte aufgeführt.

Formular 18: Geräuschemissionsbeschränkungen von Arbeitsmotorwagen

GR gibt zu Bedenken, dass in der Schweiz aufgrund der hohen Bevölkerungsdichte und der intensiven Nutzung von Strassen und Seen ein grosser Teil der Bevölkerung an Lärm leidet. Gegenmassnahmen sollten am besten bei der Quelle des Lärms ansetzen, zumal Lärmsanierungen schwierig durchzuführen seien. Auto-schweiz fügt an, dass die Arbeitsmotorwagen oft auf Fahrzeugen der Klasse N (Liefer- oder Lastwagen) basieren, deren Geräuschvorschriften mit der EG harmonisiert sind. Die Grenzwerte sollen aber so festgelegt werden, dass sie nicht über