Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/122: Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung) · 27 Seiten

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len Kulturlandschaften schützen, die biologische Vielfalt bewahren und Ruhe- und Erholungszonen im Parkgebiet erhalten. Im gleichen Sinne sind auch Massnahmen in die Charta aufzunehmen, die das typische bauliche Erbe erhalten. Die vorhandene Gesetzgebung und die Inventare des Bundes, der Kantone und der Gemeinden bieten bereits zahlreiche Instrumente zur Gewährleistung des Natur-, Landschafts- und Denkmalschutzes. Diese Instrumente sind auszuschöpfen.

Darüber hinaus wird vom Park erwartet, dass er bei sich bietenden Gelegenheiten höher gesteckte Ziele für den Erhalt und die Aufwertung von Natur und Landschaft sowie der kulturellen Werte festlegt und sich dafür einsetzt, negative Auswirkungen gewisser Tätigkeiten im Parkgebiet zu vermindern.

In Buchstabe a wird davon ausgegangen, dass das Gebiet eines Regionalen Naturparks gekennzeichnet ist durch eine grosse Vielfalt an strukturierenden Landschaftselementen. Dabei kann es sich um natürliche Elemente wie Wiesen, Wälder und Fliessgewässer sowie um naturnahe Elemente wie Trockensteinmauern, Hecken usw. handeln, die beispielsweise als Nahrungsquelle, als Rückzugs- und als Ruhegebiete für die Entwicklung der Fauna lebenswichtig sind. Wichtige Elemente eines Naturparks sind auch die Landschafts- und Ortsbilder sowie historische Verkehrswege. All diese Werte sollen erhalten und, wenn nötig, verbessert werden.

Buchstabe b verlangt neben der Aufwertung eine Vernetzung von schützenswerten Lebensräumen. Durch die Vernetzung der landschaftsstrukturierenden Elemente lassen sich die Übergangsmöglichkeiten zwischen den Lebensräumen und der Austausch unter den Populationen verbessern sowie die Distanzen zwischen den lebensnotwendigen Ressourcen verringern. Die vom Bund mit Beiträgen geförderte Vernetzung ökologischer Ausgleichsflächen (ÖQV) ist ebenfalls ein einfaches und wirksames Instrument zur Aufwertung der Landschaft und zur Erhaltung und Verbesserung der Vielfalt eines Regionalen Naturparks.

Buchstabe c weist daraufhin, dass auch künftig der Charakter des Landschafts- und Ortsbildes erhalten werden soll. Durch eine gute Eingliederung und Gestaltung kann die spezifische Qualität der Kulturlandschaft aufgewertet und verstärkt werden.

Buchstabe d verlangt, dass die Qualität der Landschaft, welche als «Visitenkarte» des Parks gilt, gewährleistet sein muss. Deshalb sollen bei sich bietender Gelegenheit die Beeinträchtigungen behoben oder minimiert und Infrastrukturen, Bauten und Anlagen besser in die Umgebung integriert werden.

Sämtliche Schutz-, Aufwertungs- und Entwicklungsmassnahmen für Regionale Naturpärke müssen für einen Zeitraum von zehn Jahren geplant werden und in der Charta des Parks verankert sein.

Art. 21 Stärkung der nachhaltig betriebenen Wirtschaft

Ein Regionaler Naturpark ist ein Wirtschaftsraum, welcher nach den Grundsätzen der Nachhaltigkeit funktionieren soll. Eine nachhaltige Entwicklung begünstigt die Förderung der Wirtschaftskraft bei hoher Ressourceneffizienz und geringen Umweltauswirkungen. Gleichzeitig sollen in der Region Natur und Landschaft erhalten und aufgewertet sowie die Identität und die Solidarität innerhalb der Gesellschaft gestärkt werden.

Zu diesem Zweck fördert der Park kollektive, dem öffentlichen Interesse dienende Projekte zur wirtschaftlichen Entwicklung. Vor allen Dingen aber sorgt er dafür, dass das im Parkgebiet vorhandene Innovationspotenzial genutzt wird. Weiter unterstützt der Bund derartige Bestrebungen durch die Verleihung des Produktelabels (Artikel 11 bis 14).

Buchstabe a gibt eine umweltschonende Weise der Nutzung der lokalen natürlichen Ressourcen vor.

Buchstabe b: Um die Grundlagen für die Erzeugung, die Weiterverarbeitung und die Vermarktung von Gütern und Dienstleistungen zu erhalten, sorgt der Regionale Naturpark für die Förderung und Aufwertung der lokalen Wirtschaftsbranchen und Produktionsketten. Dabei geht es auch um die Vernetzung verschiedener Branchen und Betriebe. Durch die Förderung

21 Erläuterungsbericht zur Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung, Entwurf vom 30.01.2007