Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/122: Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung) · 27 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 23Fedlex · Erläuternder Bericht

durch eine weitgehend intakte Natur auszeichnen. Ein Naturerlebnispark muss in ähnlicher Höhenlage wie die Siedlungsgebiete der Umgebung liegen und an ein öffentliches Verkehrsnetz angebunden sein, damit der Individualverkehr minimiert werden kann. Um eine gute Erreichbarkeit zu gewährleisten, sollte er sich im Umkreis von maximal 20 km des Kerns der Agglomeration befinden.

Art. 23 Kernzone

In Absatz 1 wird geregelt, was in der Kernzone ausgeschlossen ist, damit die freie Entwicklung der Natur wie im Nationalpark gewährleistet werden kann.

In Buchstabe a wird der Zutritt der Öffentlichkeit geregelt. In diesem Bereich ist eine Besucherlenkung erforderlich, deshalb ist das Verlassen der Wege nicht erlaubt. Ebenfalls untersagt ist das Einbringen von Tieren in die Kernzone zum Zwecke der Aufzucht, der Ansiedlung oder der Wiedereinführung. Das Mitführen von Tieren ist grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme bildet das Mitführen von Hunden an der Leine.

Gemäss Buchstabe b ist in der nur wenige Quadratkilometer grossen Kernzone das Befahren mit motorisierten oder unmotorisierten Fahrzeugen. .

Gemäss Buchstabe c ist das Errichten und Nutzen von Gebäuden oder Infrastrukturanlagen, die für die Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, sowie die Vornahme von Bodenveränderungen prinzipiell verboten (Ferienwohnungen usw.).

In den Buchstaben d, e und f sind weitere Aktivitäten aufgeführt, welche mit den Zielen einer Kernzone eines Naturerlebnisparks nicht vereinbar sind. In der Kernzone sind die land- und waldwirtschaftliche Nutzung sowie die Jagd verboten. Die Tiere dürfen weder gestört oder gehetzt noch aus der Kernzone herausgelockt werden. Indessen führen Parkbetreiber und Kantone Kontrollen durch, um zu gewährleisten, dass das Wild in der Kernzone keine untragbaren Schäden verursacht. Die Bejagung für eine allfällige Bestandesregulierung muss sich auf selektive Abschüsse beschränken und darf nur bei nachgewiesener, schwerwiegender Beeinträchtigungen anderer Tiere oder Pflanzen erfolgen. Im Falle einer erheblichen, natürlichen Dezimierung der regionalen Wildtierbestände beispielsweise durch Tierseuchen müssen Massnahmen zur Seuchenbekämpfung programmiert und geplant werden. Die Kompetenz für die Anordnung von Massnahmen liegt bei den Kantonen. An den Gewässern sind sowohl die Fischerei als auch technische Eingriffe verboten. Das Sammeln von Gegenständen jeglicher Art ist ebenfalls untersagt. Der Park sorgt dafür, dass sämtliche Massnahmen zum Schutz der Lebensräume ergriffen werden. Er kann zudem spezielle Massnahmen zum Schutz bedrohter Arten oder zur örtlich begrenzten Wiederinstandstellung zerstörter Lebensräume vorsehen.

Absatz 2 hält fest, dass bei wichtigen Gründen geringfügige Abweichungen zulässig sind. Sie sind jedoch nur zulässig, wenn sie weder die ursprüngliche Funktion des betroffenen Lebensraumes verändern noch die verfolgten Schutzziele schwächen. Bei den wichtigen Gründen kann es sich beispielsweise um den Bau von Anlagen für den Parkbetrieb und für die touristische Nutzung (Wege, Rastplätze, Unterstände, Informationszentren) handeln. Diese Einschränkungen gelten auch für sämtliche technischen Eingriffe, die eine Beeinträchtigung von Natur und Landschaft darstellen. Anlagen wie beispielsweise Besucherzentren müssen in der Übergangszone errichtet werden, in welcher der Empfang und die Betreuung der Besucherinnen und Besucher und die Vermittlung von Naturerlebnissen im Vordergrund stehen. Weitere Abweichungen sind beispielsweise möglich zur Pflege von bereits in einem Inventar aufgelisteten Lebensräumen, für die das Gesetz eine andere Bewirtschaftung vorschreibt als für die Kernzone, sowie die motorisierte Zufahrt zu Betriebszwecken. Beim verstärkten Auftreten invasiver Neophyten, die durch ihre Verbreitung die Schutzziele gefährden, kann der Kanton Massnahmen zu deren Bekämpfung anordnen. Abweichungen müssen in der Charta vorgesehen und geplant sein. In unvorhersehbaren, dringenden Fällen können sie von der Parkträgerschaft in Absprache mit dem Kanton genehmigt werden.

Sämtliche Eingriffe, die von übergeordnetem, öffentlichem Interesse sind (z.B. Rettungseinsätze, schwer wiegende Gefährdung der Gesundheit, Krieg, Risiken und Gefahren für die Bevölkerung), sind von dieser Bestimmung ausgenommen.

23 Erläuterungsbericht zur Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung, Entwurf vom 30.01.2007