Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/122: Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung) · 27 Seiten

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Regionalen Naturpark bestehen. Das Gebiet der Umgebungszone (U) hingegen wird im Einklang mit den Anliegen des Naturschutzes und mit dem Ziel, Beeinträchtigungen auf die Kernzone zu vermeiden, bewirtschaftet. Ein Nationalpark ist ein zusammenhängendes Gebiet.

Art. 16 Flächen

Festgelegt werden in diesem Artikel die Minimalflächen sowie das flächenmässige Verhältnis zwischen Kern- und Umgebungszone.

Absatz 1 legt die erforderliche Mindestfläche für die Kernzone fest, damit den vielfältigen Ansprüchen eines Nationalparks entsprochen werden kann. Sie beträgt im Mittelland 50 km2, im Jura 75 km2 und in den Voralpen und Alpen 100 km2.

Besteht die Kernzone aus mehreren Teilflächen, so verlangt Absatz 2 Massnahmen zur Sicherstellung der freien Entwicklung der Natur. Damit die Auswirkungen der Fragmentierung minimiert und kompensiert werden können, bedarf es zusätzlicher Anforderungen an die Flächenverhältnisse. Als Richtwerte gelten: Die Mindestfläche sollte um mindestens 10 % erhöht und die Kernzone in höchstens fünf Teilflächen aufgeteilt werden. Zudem müsste das grösste Element mindestens zwei Drittel der Mindestfläche der Kernzone umfassen. Der biologische Austausch zwischen den einzelnen Elementen der Kernzone muss gewährleistet sein.

Absatz 3 regelt, dass mindestens 25 Prozent der Fläche der Kernzone unterhalb der potenziellen subalpinen Waldgrenze liegen müssen, damit auch Waldökosysteme in die Kernzone eines Nationalparks eingeschlossen sind.

Absatz 4 enthält die Anforderungen an die Umgebungszone. Die Fläche der Umgebungszone eines Nationalparks beträgt in der Regel mindestens 75 bis 150 Prozent der Fläche der Kernzone. Die Umgebungszone muss, um ihre Funktion erfüllen zu können, die Kernzone bzw. deren Elemente umschliessen. Von dieser Regel kann abgewichen werden, wenn die Kernzone an die Landesgrenze oder an ein natürliches und unter normalen Umständen unüberwindbares Hindernis stösst (Fluss, See usw.). Die Umgebungszone darf weder fragmentiert sein noch Enklaven enthalten, die nicht zum Gebiet des Nationalparks gehören.

Abbildung: Zulässige Zonierung:

U K U K K K

Art. 17 Kernzone

Absatz 1 regelt, welche Nutzungen in der Kernzone zum Zweck der freien Entwicklung der Natur ausgeschlossen sind. Sämtliche Schutz- und Entwicklungsmassnahmen müssen langfristig geplant und für einen Zeitraum von zehn Jahren in der Charta des Parks verankert sein.

In Buchstabe a wird der Zutritt auf Wegen und Routen für die Öffentlichkeit insbesondere für Wanderer, Kletterer, Langläufer und Skitouristen geregelt und eingeschränkt. Zu diesem Zweck erarbeitet die Parkträgerschaft Verhaltensregeln und Karten für die Besucherinnen und Besucher, auf denen die vorgegebenen Wege und Routen eingezeichnet sind; ferner kann sie begleitete Führungen anbieten oder individuelle Sonderzutrittsberechtigungen erteilen. Zur Vermeidung von Störungen der freien Naturentwicklung, aber auch zur Vermeidung von

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