Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/122: Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung) · 27 Seiten
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Etappe 4: Betrieb eines Parks von nationaler Bedeutung
Die Betriebsdauer ist auf zehn Jahre ausgelegt und umfasst die Umsetzung der in der Charta festgelegten Ziele und Massnahmen. In dieser Phase schliesst das BAFU mit den Kantonsbehörden zwei aufeinander folgende Programmvereinbarungen über je vier Jahre und im Anschluss daran eine weitere Programmvereinbarung über zwei Jahre ab. Während dieser letzten zweijährigen Phase erfolgt durch die Parkträgerschaft eine Evaluation über die gesamte Tätigkeit des Parks während der laufenden Betriebsphase. Aufgrund dieser Evaluation und basierend auf einer wenn nötig revidierten Charta kann ein Gesuch gestellt werden für die Erneuerung des Labels für 10 Jahre sowie um Finanzhilfe für weitere 4 Jahre.
2.7 Qualitätssicherung
Die Qualitätssicherung in Pärken von nationaler Bedeutung entspricht einem Qualitätsmanagement im umfassenden Sinn. Dieses hat zum Ziel, die Quantität und hohe Qualität der Leistungen des Parks sowie der Leistungserbringung durch die beteiligten Akteure während der Errichtung und dem Betrieb eines Parks kontinuierlich sicher zu stellen.
Die Leistung eines Parks besteht in der Umsetzung seiner Ziele und Massnahmen d.h. in der Realisierung von konkreten Projekten in Natur und Landschaft sowie - insbesondere in den Regionalen Naturpärken - zur Stärkung der nachhaltig betriebenen Wirtschaft und zur Vermarktung von Waren und Dienstleistungen. Weiter umfasst die Leistung auch die Realisierung aller Projekte in den Bereichen Kommunikation, Umweltbildung und Forschung, den Umfang der langfristigen Sicherung sowie das Ausmass der breiten Abstützung von Parkaktivitäten in der lokalen Bevölkerung.
Unter der Leistungserbringung ist das gesamte, für die Errichtung und den Betrieb eines Parks notwendige Management zu verstehen.
Die Qualitätssicherung soll also einerseits die Zielerreichung sicherstellen und überwachen (Effektivität). Andererseits muss die Qualitätssicherung ein wirtschaftliches und fachkundiges Management garantieren (Effizienz).
Ein wichtiges Instrument der Qualitätssicherung ist die Evaluation. Diese muss als kontinuierlicher Prozess während der gesamten Errichtungs- und Betriebsphase stattfinden, um als wirksames Steuerungs- und Führungsinstrument funktionieren zu können. Während der letzten 2 Jahre der 10-jährigen Betriebsphase eines Parks von nationaler Bedeutung muss eine vertiefte Evaluation erfolgen. Damit wird über alle Aktivitäten während der Betriebsphase und über die Verwendung der eingesetzten Mittel Rechenschaft abgelegt. Zusätzlich liefert diese vertiefte Evaluation die notwendigen Grundlagen für die Überprüfung und wenn nötig für die Überarbeitung der Charta und somit für die gesamte Planung der nächsten Betriebsphase.
Für Massnahmen der Qualitätssicherung, die Bestandteil des Projektes oder der Charta sind gewährt der Bund gestützt auf Art. 23k NHG Finanzhilfen.
2.8 Partizipativer Entstehungsprozess
Das dem revidierten NHG zu Grunde liegende Prinzip der Freiwilligkeit ermöglicht der Bevölkerung, bei der Planung und insbesondere der Errichtung eines Parks von nationaler Bedeutung auf demokratischem Weg aktiv mitzuwirken. Um diese Partizipation sicher zu stellen, sollen einerseits die Gemeinden massgeblich in der Parkträgerschaft vertreten sein. Andererseits sorgen die Kantone dafür, dass die geeignete Mitwirkung der Bevölkerung in den beteiligten Gemeinden sicher gestellt ist. Mindestens einmal während der Entstehung eines Parks, insbesondere zum Projekt oder zur Charta, soll die Bevölkerung über das Vorhaben entscheiden können. Es empfiehlt sich jedenfalls, das Vorhaben durch den möglichst frühzeitigen Einbezug breiter Bevölkerungskreise im Entstehungsprozess eines Parkes abzusichern.
7 Erläuterungsbericht zur Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung, Entwurf vom 30.01.2007