Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/122: Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung) · 27 Seiten
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tons an der Finanzierung der Pärke während der Errichtung, des Betriebs und zur Qualitätssicherung voraus. Die finanzielle Beteiligung aus dem Kanton kann teilweise oder ganz durch Dritte (natürliche oder juristische Personen) übernommen werden.
Im Sinne der erwähnten zumutbaren Selbsthilfemassnahmen und der übrigen Finanzierungsmöglichkeiten werden Eigenleistungen (finanzielle Beiträge und materielle Leistungen) aus den Regionen im Umfang von mindestens 20% des gesamten Parkbudgets vorausgesetzt. Dabei können Beiträge aus den Gemeinden sowie von Dritten (Sponsoren, NGOs etc.) angerechnet werden. Nicht abgegoltene Eigenarbeit (geleistete Arbeitsstunden zu festgelegten Stundenansätzen) im Umfang bis zu weiteren maximal 15% des Gesamtbudgets des Parks können geltend gemacht werden.
In Absatz 3 ist festgelegt, dass für die Errichtungsphase einmalig globale Finanzhilfen gewährt werden können. Dafür wird eine einzige Programmvereinbarung zwischen Bund und Kanton mit der maximalen Dauer von 4 Jahren abgeschlossen.
Art. 3 Gesuche um globale Finanzhilfen
Absatz 1 listet die Gesuchsunterlagen auf, die für den Abschluss von Programmvereinbarungen vorausgesetzt werden und die eine Abklärung erlauben, ob die Anforderungen an eine Finanzhilfe des Bundes gegeben sind.
Buchstabe a verlangt vom Kanton einen Überblick über alle Bestrebungen im Bereich der Pärke von nationaler Bedeutung auf seinem Kantonsgebiet. Zu dokumentieren sind alle Parkinitiativen und Parkprojekte im Kanton sowie die Koordination und der Nachweis der Förderung der Zusammenarbeit bei nahe nebeneinander gelegenen Projekten auf eigenem Kantonsgebiet oder auf benachbartem Gebiet.
Der Überblick erlaubt dem Bund zu beurteilen, ob die biogeographischen Regionen ausgewogen berücksichtigt sind und ob auf Grund der Anzahl Parkprojekte erwartet werden kann, dass die Wirtschaftlichkeit der Massnahmen in den einzelnen Parkprojekten gegeben sein wird. Der Überblick soll weiter aufzeigen, wie und in welchem Umfang der Kanton die Vorhaben finanziell unterstützen und hinsichtlich der langfristigen Sicherung raumplanerisch abstimmen will. Weiter hat der Kanton sich dazu zu äussern, auf welche geeignete Weise er für die Mitwirkung der Bevölkerung in den betroffenen Gemeinden sorgt.
In den Buchstaben b und c werden die Grundlagen und Dokumente festgelegt, welche als Basis für eine Programmvereinbarung zwischen Bund und Kanton für die Errichtung bzw. den Betrieb eines Parks notwendig sind. Für die Errichtung enthält das Gesuch des Kantons das Projekt zur Errichtung und zum zukünftigen Betrieb des Parks sowie die Statuten und Legitimation der Parkträgerschaft (vgl. Artikel 25). Für die Programmvereinbarung über den Betrieb des Parks muss das Gesuch zusätzlich die Charta gemäss Artikel 26 und einen Nachweis der räumlichen Sicherung gemäss Artikel 27 enthalten. Das konkrete Vorgehen bei den hier erwähnten Etappen zur Schaffung eines Parks und die jeweils erforderlichen Grundlagen werden in der erwähnten Richtlinie des BAFU beschrieben.
Absatz 2 verlangt eine Abstimmung der Gesuche bei kantonsübergreifenden Parkprojekten. Der Bund schliesst mit jedem Kanton eine Programmvereinbarung über den ihn betreffenden Teil des Parks ab. Er wird ein Finanzierungsgesuch erst dann behandeln können, wenn die Gesuche aller betroffenen Kantone vorliegen und aufeinander abgestimmt sind.
Art. 4 Höhe der globalen Finanzhilfen
Massgebend für die Festlegung der Höhe der globalen Finanzhilfen des Bundes ist gemäss Artikel 23k Absatz 2 NHG die Wirksamkeit der Massnahmen. Diese bemisst sich nach Buchstabe a nach der Quantität und Qualität der in der Programmvereinbarung über das Projekt bzw. die Charta festgelegten Leistungen. Massgebend für die Beurteilung sind insbesondere die Wirksamkeit und die Effizienz der eingesetzten Mittel. Unterstützt werden Leistungen, die in den Artikeln 15-24 als Anforderungen an die jeweilige Parkkategorie festgelegt sind. Die
10 Erläuterungsbericht zur Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung, Entwurf vom 30.01.2007