Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/122: Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung) · 27 Seiten
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Absatz 3 geht davon aus, dass Natur und Landschaft der Kernzone eines Naturerlebnisparks grundsätzlich durch die Errichtung technischer Infrastrukturen (Hochspannungsleitungen, Staumauern usw.) kaum beeinträchtigt und ihre Ökosysteme weitgehend intakt sind. Stellen bereits bestehende kleinere Bauten oder Infrastrukturen eine Beeinträchtigung von Natur und Landschaft dar, müssen sie bei sich bietender Gelegenheit entfernt oder besser in die natürliche und landschaftliche Umgebung integriert werden.
Art. 24 Übergangszone
Der Artikel beschreibt einerseits die Funktionen der Übergangszone (Naturerlebnisse und Gewährleistung der Pufferfunktion) und andererseits die Massnahmen und Einschränkungen, welche diese Funktionen ermöglichen.
Buchstabe a betont die Wichtigkeit, zur Umweltbildung der Bevölkerung die geeigneten Massnahmen zu treffen. Die in der Übergangszone gestatteten Tätigkeiten müssen mit den erwähnten Funktionen vereinbar sein. Das bedeutet, dass der Park die Nutzungen überwachen muss, um im Falle negativer Auswirkungen mit geeigneten Massnahmen und allenfalls Verboten reagieren zu können. Eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung (Buchstabe b) sowie das Errichten von Anlagen wie beispielsweise Besucherzentren sind somit zulässig, wenn sie den Zielsetzungen der Übergangszone nicht widersprechen. Das gleiche gilt für das Verlassen der Wege sowie das Sammeln von natürlichen Gegenständen (Buchstabe c).
5. Abschnitt: Langfristige Sicherung
Der Bund verleiht das Parklabel und gewährt globale Finanzhilfen, wenn der Park mit zweckmässigen Massnahmen langfristig gesichert wird (Artikel 23j Absatz 1 Buchstabe a und 23k Buchstabe a NHG). Nur wenn der Bestand eines Parks langfristig gesichert ist, sind die Ziele der nachhaltigen Entwicklung und der Aufwertung von Natur und Landschaft erreichbar. Die Artikel 25-27 enthalten Anforderungen zur langfristigen Sicherung, sie betreffen einerseits den Schutz des Parkgebiets und andererseits die Organisationsstruktur der Parkträgerschaft.
Art. 25 Parkträgerschaft
Absatz 1 hält fest, dass ein Park von nationaler Bedeutung über eine Trägerschaft verfügen muss, die in der Lage ist, die ihr zukommenden Aufgaben langfristig wahrzunehmen. Die Parkträgerschaft sollte eine möglichst einfache und partizipative Rechtsform aufweisen und insbesondere Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinwesen und der Bevölkerung umfassen. Gut geeignet ist deshalb der Verein, der die gezielte Beteiligung der Gemeinden gemäss Absatz 2 und der Privaten gemäss Absatz 3 ermöglicht.
Die Parkträgerschaft muss über ein strategisches und ein operatives Organ verfügen. Sie setzt ein professionelles Parkmanagement als operatives Organ ein, das mit der Umsetzung der spezifischen Ziele des Parks von nationaler Bedeutung beauftragt ist und über die verschiedenen Parktätigkeiten hinaus zur Schaffung von günstigen Voraussetzungen für eine nachhaltige Entwicklung beiträgt. Diesem Organ obliegt die gesamte operative Geschäftsführung des Parks. Weiter setzt die Trägerschaft ein strategisches Organ ein, das sich aus kompetenten Persönlichkeiten zusammensetzt und die Umsetzung der spezifischen Parkziele überwacht. Die Parkträgerschaft organisiert sich über die eigenen Statuten.
Absatz 2 weist auf die Wichtigkeit der Beteiligung der Gemeinden in der Trägerschaft des Parks hin. Damit ihre Mitbestimmung als qualifiziert betroffene Körperschaften sichergestellt ist und ihre Hoheit gewahrt bleibt, empfiehlt es sich, dass die Gemeindevertreter in der Parkträgerschaft über die Mehrheit der Stimmen verfügen.
Die Parkträgerschaft hat gemäss Absatz 3 die Aufgabe, für die Mitwirkung der verschiedenen privaten Akteure bei der Errichtung und dem Betrieb des Parks zu sorgen. Eine wichtige Rolle spielen dabei die Bevölkerung, also interessierte Einzelpersonen, die Branchen- und Berufsverbände sowie die verschiedenen anderen Organisationen der Region. Diese sollen von der Parkträgerschaft auf geeignete Weise in den partizipativen Prozess eingebunden werden.
24 Erläuterungsbericht zur Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung, Entwurf vom 30.01.2007