Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/122: Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung) · 27 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 8 Gesuch um Verleihung des Parklabels
Gesuchstellerin für das Parklabel ist gemäss Absatz 1 die Parkträgerschaft. Dies im Gegensatz zu den Finanzhilfen, für die entsprechend den Grundsätzen der NFA der Kanton gegenüber dem Bund Gesuchsteller ist. Die Kantone müssen jedoch bei der Errichtung und beim Betrieb eines Parks von nationaler Bedeutung eine Schlüsselrolle als Vermittler zwischen den Regionen und dem Bund einnehmen. Deshalb reicht die Parkträgerschaft das Gesuch beim Kanton ein, der es mit seinem Antrag an den Bund weiterleitet.
Weiter ist in diesem Absatz der Inhalt des Gesuches für die Erstverleihung des Parklabels festgelegt. Dazu gehören die Charta über den Betrieb und die Qualitätssicherung des Parks gemäss Artikel 26, die Statuten der Parkträgerschaft gemäss Artikel 25 sowie ein Nachweis über die räumliche Sicherung gemäss Artikel 27.
Für die Erneuerung des Parklabels muss gemäss Absatz 2 zusätzlich ein Schlussbericht (vgl. Artikel 6) über die ganze zehnjährige Betriebsphase vorliegen. Aufgrund dieses Berichts werden allenfalls die Charta und die räumliche Sicherung für die folgende Betriebsphase angepasst.
Absatz 3 verpflichtet die Trägerschaft, ihr Gesuch bei einem Kantonsüberschreitenden Parkprojekt mit den beteiligten Kantonen abzustimmen. Dazu reicht sie die Unterlagen allen beteiligten Kantonen ein.
In Absatz 4 weist der Bund dem Kanton die Aufgabe zu, die Gesuchsunterlagen zu überprüfen und einen dem Resultat dieser Prüfung entsprechenden Antrag an das BAFU zu stellen. Bei Kantonsübergreifenden Projekten stellt jeder Kanton einen Antrag. Dieser Antrag kann auch auf Nichtverleihung des Parklabels lauten. Die Parkträgerschaft hat aber aufgrund von Artikel 7 als Gesuchstellerin einen direkten Anspruch gegenüber dem BAFU auf Verleihung des Parklabels, wenn ihr Park die Anforderungen des 3. Kapitels erfüllt.
Art. 9 Verleihung des Parklabels
Absatz 1 weist dem BAFU in Vertretung der Eidgenossenschaft als Markeneigentümerin die Aufgabe der Verleihung des Parklabels an die Parkträgerschaft zu. Der Entscheid über die Nichtverleihung des Parklabels ist gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; 172.021) von der Parkträgerschaft beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar.
Das Parklabel wird nach Absatz 2 für eine Dauer von zehn Jahren verliehen. Nach Ablauf dieser Zeit kann es gemäss Artikel 8 erneut beantragt und verliehen werden.
Art. 10 Verwendung des Parklabels
Dieser Artikel enthält Vorgaben für die Verwendung des Parklabels. Die Parkträgerschaft darf das Parklabel gemäss Absatz 1 nur für ihre eigene Kommunikation, für die von ihr herausgegebenen Dokumente und Publikationen sowie zur Kennzeichnung der von ihr organisierten Veranstaltungen nutzen. Das Parklabel darf nach Absatz 2 insbesondere nicht zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen oder zu kommerziellen Zwecken verwendet werden. Dies käme einer Umgehung der Vorschriften nach Artikel 11 ff. über das Produktelabel gleich. Das Parklabel darf ausschliesslich für das innerhalb des Parkperimeters gelegene Gebiet verwendet werden.
Fallen eine oder mehrere Voraussetzungen der Verleihung des Parklabels nach Artikel 7 während der Laufzeit eines verliehenen Parklabels weg, beispielsweise wenn die Umsetzung der Charta innerhalb der laufenden zehn Jahre nicht mehr sichergestellt ist, kann das BAFU gemäss Absatz 3 nach Ablauf einer Frist zur Behebung der Mängel das Parklabel entziehen. Im Falle einer Änderung der Flächen oder des Parks oder des Parkperimeters verändern sich die Voraussetzungen der Verleihung ebenfalls und die Erneuerung des Parklabels muss vorzeitig beantragt werden.
12 Erläuterungsbericht zur Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung, Entwurf vom 30.01.2007